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Recht & Steuern

Testamentgestaltung insbesondere bei Verteilungstestamenten von enormer Bedeutung, so Rechtsanwalt Stefan Dehns

Fachanwalt für Erbrecht: Stefan Dehns
Fachanwalt für Erbrecht: Stefan Dehns
Häufigster Grund für Streitigkeiten ums Testament sind Verteilungstestamente. Das sind Testamente, in denen der Erblasser sein Vermögen an verschiedene Personen verteilt. Gleichzeitig sind die meisten von Laien entworfenen Testamente solche Verteilungstestamente. Was ist daran so streitträchtig?

Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, er erbt das Vermögen und die Schulden. Außerdem hat er die Beerdigung zu tragen und weitere Pflichten zu erfüllen. Ein Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch auf den ihm zugewandten Gegenstand oder Geldbetrag. Natürlich kann es auch mehrere Erben geben, diese sind mit einer Quote am Nachlass beteiligt.

Verteilt der Erblasser seine Vermögensgegenstände, so bleibt meist unklar, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer werden soll. Häufig gehen die Begrifflichkeiten bunt durcheinander. Teure Prozesse sind die Folge.

Außerdem bleibt meist unklar, welcher Erbe mit welcher Quote beteiligt sein soll. Dies ist wichtig für den Erbschein, die Steuern (...). Entscheidend für die Auslegung ist das Wertverhältnis zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Dazu werden teure Sachverständigengutachten benötigt.

Was passiert, wenn der verteilte Gegenstand nicht mehr im Nachlass vorhanden ist? Soll das Vermächtnis dann ersatzlos entfallen oder wertmäßig ausgeglichen werden? Was passiert, wenn sich die Werte der Gegenstände abweichend entwickelt haben: Das Hausgrundstück hat seinen Wert verdoppelt, die Wertpapiere ihren Wert halbiert. Dann wird der Erbe der Wertpapiere das Testament anfechten.

Solche Verteilungstestamente sollten vermieden werden. Der Erblasser sollte klar machen, wer zu welchen Quoten Erbe wird und sodann den Erben die Verteilung des Nachlasses überlassen. Wenn er daneben noch etwas an Dritte verteilen will, sollte er Vermächtnisse aussetzen.

Da Testamentsgestaltung sehr komplex ist und viele weitere Faktoren wie Steuern und Ausschlagungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen, sollte der Erblasser jemanden fragen, der sich mit so etwas auskennt.

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
Bargteheide
04532/28 67-0

www.rechtsanwalt-dehns.de

Beschlüsse schnell anfechten

Mitglieder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kennen das: Die Mehrheit der Versammlung fasst einen (teuren) Beschluss über die Sanierung des Gebäudes, zum Beispiel die Erneuerung und/ oder energetische Sanierung des Daches, und man sieht erhebliche Kostenanteile auf sich zukommen.

Dabei waren vielleicht Zweifel an der Auswahl der Angebote, der Ermittlung des Sanierungsbedarfs oder der korrekten Stimmverhältnisse angebracht. Diese wurden schon während der Versammlung laut und vernehmlich geäußert, allein: Es wollte niemand hören und so nahmen die Dinge ihren Lauf.

Die Unterlegene beruhigt sich derweil und sagt sich, dass sie den Beschluss nachträglich anfechten werde. Sie verlangt nach Ende der Versammlung Zusendung und Einsicht in das Protokoll und erhält diese auch, etwa sechs Wochen nach Ende der Versammlung. So ausgerüstet sucht sie sofort Rechtsrat und verlangt, dass der Anwalt nun vor Gericht geht und den Beschluss dort angreift.

Das Beratungsgespräch wird allerdings sehr kurz: Der Anwalt muss der Wohnungseigentümerin nämlich mitteilen, dass sie leider mit der Anfechtung zu spät kommt. Sie unterlag einem weit verbreiteten Irrtum: Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen können nur binnen eines Monats, gerechnet ab Beschlussfassung, angefochten werden, nicht, wie häufig vermutet, noch nach Zugang eines Protokolls aus dem sich dann der genaue Wortlaut des Beschlusses erst ergibt.

Eile ist also geboten: Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses hat, muss sofort handeln und seinen Antrag gleich vor dem Amtsgericht anbringen. Nur dann ist die Frist wirksam gewahrt. Der Ablauf der Frist führt grundsätzlich zur Bestandskraft des Beschlusses und dieser muss dann beachtet/ befolgt werden, auch wenn inhaltlich tatsächlich formelle oder materielle Fehler vorliegen, die bei rechtzeitiger Anfechtung zur Ungültigerklärung geführt hätten.

Nach Ablauf der Frist kann die „Rettung“ nur erfolgen, wenn das Versäumnis unverschuldet war, da reicht allerdings Unkenntnis der Rechtslage nicht aus. Oder aber der Beschluss ist als solcher nichtig, weil er an schweren Fehlern leidet. Hierfür sind die Voraussetzungen allerdings sehr streng.

Kanzlei Hacke-Jurkschat-v. Harder
Rechtsanwälte und Notare, Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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