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Wenn der Swimming-Pool zum Gebäude wird

Fasst ein Pool mehr als 100 Kubikmeter Wasser, ist sein Bau möglicherweise genehmigungspflichtig Foto: AdobeStock

Im Sommer vor der eigenen Tür ins erfrischende Nass springen zu können scheint für viele Hauseigentümer ein verlockender Plan. Für einen Swimming-Pool im eigenen Garten ist bei entsprechender Größe oder Bauweise jedoch eine Baugenehmigung erforderlich. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Entscheidend ist hier das Landesbaurecht. Viele Länder folgen in Sachen Swimming-Pool der Musterbauordnung. Danach ist ein Schwimmbecken im Garten, das nicht mehr als 100 Kubikmeter Wasser fasst und einer privaten Freizeitnutzung dient, genehmigungsfrei, wenn es im Siedlungsgebiet und nicht in einem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt. Soll derselbe Pool jedoch fest überdacht und von (Glas)wänden umfasst werden, kann es sein, dass er genehmigungspflichtig ist. Ganz grundsätzlich müssen Bauherren alle bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften einhalten.
 

Auf der sicheren Seite ist, wer frühzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen am Ort ermittelt. Dabei helfen unabhängige VPB-Berater. Sie unterstützen Bauherren darüber hinaus bei der Planung des konkreten Projektes. Schließlich kann viel schief gehen, wenn die Ausführungsqualität nicht stimmt oder es an der Wasserdichtigkeit mangelt. Auch die Anforderungen beim Bau des Beckens werden leicht unterschätzt. So kann bei nicht fachgerecht ausgeführten Ausschachtungen schnell das Erdreich nachrutschen. Dank laufender Baukontrollen erkennen VPB-Berater solche Gefahren schon frühzeitig, so dass sie vermieden werden können. Weitere Informationen gibt es unter www.vpb.de mh

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