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Bargteheider Rechtsanwalt Stefan Dehns: Wem gehört das Guthaben auf dem Sparbuch?

Stefan Dehns, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Erbrecht. Foto: pr
Stefan Dehns, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Erbrecht. Foto: pr
Eltern können ein Konto im eigenen Namen eröffnen und als Verwendungszweck den Namen des Kindes oder etwas anderes (zum Beispiel: Führerschein, Abitur, Studium) angeben. Dann bleiben die Eltern Eigentümer des Kontos und können darüber frei verfügen.

Eltern können aber auch ein Konto im Namen des Kindes eröffnen. Kontoinhaber wird dann das Kind. Verfügungsberechtigt sind das Kind und als gesetzliche Vertreter auch die Eltern. In einem vom Bundesgerichtshof im Juli 2019 entschiedenen Fall ging es um Abhebungen eines Elternteils vom Sparkonto des minderjährigen Kindes. Die Eltern hatten das Konto eröffnet und das Sparbuch bei sich verwahrt. Sie hatten über die Jahre hinweg immer wieder Geld eingezahlt. Nach der Trennung der Eltern hob der Vater vom Konto des Kindes 17.300 Euro ab. Das Kind verlangte das Geld zurück.

Legen Großeltern ein Sparbuch für ein Enkelkind an und verwahren das Sparbuch bei sich, spricht laut Bundesgerichtshof alles dafür, dass die Großeltern sich die Verfügung über das Guthaben vorbehalten wollen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte als Vorinstanz diese Regel auch auf das von den Eltern angelegte Sparbuch angewendet. Der Bundesgerichtshof hat dagegen entschieden, dass jede Einzahlung gesondert darauf geprüft werden muss, von wem und mit welchem Zweck sie getätigt worden ist. Es könne nämlich eine treuhänderische Bindung der Eltern nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gelder von den Großeltern oder Dritten zweckgebunden gezahlt worden seien oder wenn das Kind selbst Gelder auf sein Sparkonto eingezahlt habe. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  
Wollen Eltern sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten, sollten sie den Sparvertrag daher im eigenen Namen abschließen.

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/286 70
www.rechtsanwalt-dehns.de 

Keine Fotos von Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern

Wem gehört das Guthaben auf dem Sparbuch? Image 1
Ein Auszubildender oder minderjähriger Beschäftigter ist vor dem Gesetz auch besonders geschützt, wenn es um den Empfang von Ermahnungen, Abmahnungen oder die Kündigung durch den Arbeitgeber geht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Eltern Fotos des Minderjährigen fertigt.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 9.Oktober 2019 entschieden, dass ein 17-jähriger Auszubildender als beschränkt geschäftsfähig gilt und nicht wirksam gekündigt wird, wenn die Kündigung an die Eltern adressiert ist. Der Zugang der Willenserklärung gegenüber den gesetzlichen Vertretern setzt voraus, dass die Willenserklärung auch an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist, es reicht nicht aus, dass die Willenserklärung (Kündigung) zufällig im Briefkasten der Eltern landet und an den Minderjährigen adressiert ist.
  
Der Minderjährige hat Anspruch auf Herausgabe sämtlichen Fotomaterials, welches der Arbeitgeber ohne Einwilligung von dem Minderjährigen beziehungsweise dessen Händen gefertigt hatte. Unstreitig hat der Arbeitgeber Fotos von den Händen des Auszubildenden gefertigt, weil er dessen Hautirritationen für einen Kündigungsgrund hielt und dies dokumentieren wollte. Dies geht aber entschieden zu weit, wie das Arbeitsgericht Hamburg bestätigte.

Dr. jur. Frank-H. Vogelsang
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Große Straße 27-29
Ahrensburg
04102/88 83 34
www.arbeitsrecht-vogelsang.de

 
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