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Rechtsanwalt Stefan Bergeest aus Seevetal: Wer zu spät kommt …

Bei Banksachen droht Verjährung zum 31.12.2019

 

 
Bankkunden sollten auf der Hut sein und zum Jahresende auf Verjährung achten, damit Ansprüche nicht verloren gehen!

Was gilt bei Verjährung? Bei Anlagen in Wertpapieren (Aktien, offene Fondsanteile) gilt seit 5.8.2009 die reguläre Verjährung, ebenso für geschlossene Fonds und andere Geldanlagen. Nach dieser verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von der Falschberatung beginnend zum Jahresende, spätestens jedoch zehn Jahre nach Vertragsabschluss taggenau. Ende 2019 können also schon Schadensersatzansprüche für Geldanlagen aus 2016 verjähren.

Entspricht die empfohlene Anlage nicht den Zielsetzungen des Anlegers nach z. B. einer sicheren Anlage oder ist diese nicht veräußerbar, also ungeeignet, tritt der Schaden bereits mit Erwerb ein.

Problematisch kann die sogenannte grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers sein. Banken wenden vielfach ein, der geschädigte Anleger hätte sich früher um die verlustreiche Geldanlage kümmern müssen, hätte ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im Einzelfall jedem hätte einleuchten müssen. Das gilt auch für Abschlussprovisionen für die Bank. Wenn Ausschüttungen zurückgefordert werden, die Anlage insolvent oder verlustreich ist, dann sollte man nicht warten, sondern Ansprüche fachanwaltlich prüfen lassen.
  
Bei Widerrufsfällen bei Krediten aus dem Jahr 2016 verjähren Ansprüche wegen eines ausgesprochenen Widerrufs zum Jahresende 2019. Wenn ein Darlehen abgelöst ist und die Bank Sicherheiten freigegeben hat, kann auch schon vorher eine Verwirkung und damit ein Anspruchsausschluss vorliegen.

Gleich ob Beratungs-, Aufklärungs- oder Informationsverschulden oder sonstige Pflichtverletzungen, wenn die Bank also etwas falsch gemacht hat, alles unterliegt der Verjährung. „Die vieljährige Erfahrung zeigt, dass viele Bankkunden sich zu spät um ihr Geld kümmern, worauf die Banken hoffen“, so Rechtsanwalt Bergeest, der selbst Banker ist, „zumal es oftmals um hohe Beträge geht. Bedeutsam ist dies auch für den Kreditbereich, wenn Sparkasse und Banken zu hohe Zinsen abrechnen oder die Finanzierung, etwa durch Bausparverträge oder Lebensversicherungen, im Einzelfall zu teuer ist oder zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, Nichtabnahme-Entschädigungen oder unzulässige Entgelte berechnet werden.“

Allgemein gilt: Die Bank muss kundenorientiert beraten und wahrheitsgemäß und richtig sowie vollständig über die konkrete Anlage aufklären. Wer Verluste erlitten hat, sollte Ansprüche schnellstmöglich individuell fachanwaltlich prüfen lassen, bevor diese verjähren. Im Kreditbereich müssen Ansprüche individuell geprüft werden.

Stefan Bergeest, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankkaufmann, mediator in Wirtschaftssachen

Jahresendspurt: Das sollten Verbraucher jetzt noch erledigen, um für 2019 Steuern zu sparen

Das Steuerjahr 2019 neigt sich langsam dem Ende zu. Steuerzahler können viel Geld sparen,wenn sie dieses Jahr noch bestimmte Dinge erledigen, etwa Handwerker-Rechnungen bezahlen.Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, wie Verbraucher ihre Steuerlast für das laufende Steuerjahr durch gezielte Entscheidungen jetzt noch senken können.
  
In den letzten Wochen des Jahres können Steuerzahler einiges an Steuern sparen. „Oft geht es darum, im alten Jahr noch Geld auszugeben“, erklärt Udo Reuß, Steuer-Experte bei Finanztip. „Wer etwa beauftragte Handwerker noch in diesem Jahr bezahlt, kann für 2019 bis zu 6.000 Euro für Lohn und Fahrtkosten steuerlich geltend machen.“ Ähnliches gilt für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Putzhilfen: Liegt eine Rechnung vor, können für Lohn- und Fahrtkosten bis zu 20.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Steuerzahler erhalten dann 20 Prozent der Kosten als Steuerermäßigung zurück. Wichtig zu wissen: Die Liste haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen wird immer länger. So lassen sich mittlerweile etwa Lohn- und Fahrtkosten eines privaten Umzugs genauso steuerlich absetzen, wie eine Betreuung des eigenen Haustiers in der Wohnung.

Berufliche ausgaben und Krankheitskosten bündeln

Ein weiterer Hebel für eine geringere Steuerlast sind Werbungskosten. „Hier geht es darum, den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro zu knacken. Danach zählt jeder zusätzliche Euro für berufliche Aufwendungen“, sagt Reuß. „Wer dieses Jahr schon viel ausgegeben hat, etwa für Fahrtkosten, kann Steuern sparen, wenn er weitere berufliche Anschaffungen noch vor Jahresende tätigt.“ Eine ähnliche Logik gilt bei Krankheitskosten wie einem Zahnimplantat oder einer neuen Brille. Absetzbar sind bei den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen jedoch nur die Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung. „Was zumutbar ist, hängt vom Einkommen und Familienstand ab“, erklärt Reuß. „Weil aber seit Mitte 2017 dieser Wert stufenweise berechnet wird, können Steuerzahler meist mehr absetzen als früher.“ Tipp vom Experten: Die individuell zumutbare Belastung mit einem Rechner im Internet prüfen, und wenn die Grenze erreicht ist, weitere geplante Ausgaben vorziehen.

Volle Riester-Zulage mit höherem Eigenbeitrag sichern

Verbraucher können auch über die staatlich geförderte Altersvorsorge Steuern sparen. „Wer einen Riester-Vertrag bespart, muss mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens von 2018 einzahlen, um die volle Zulage für 2019 mitzunehmen“, erklärt Reuß. „Wenn der Verdienst gestiegen ist oder eine Kinderzulage wegfällt, sollten Verbraucher ihren Eigenbeitrag dementsprechend erhöhen. Besserverdienende sollten bis zu 2.100 Euro einzahlen, um vom Sonderausgabenabzug zu profitieren.“ Besitzer eines Rürup- oder Basisrenten-Vertrags sollten schauen, welche Einzahlungen sich 2019 aus Steuergründen noch lohnen. Für Selbstständige sind hier insgesamt 24.305 Euro an Vorsorgeaufwendungen absetzbar, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

Frist für gleichgeschlechtliche Paare läuft zum Jahresende ab

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen seit Oktober 2017 heiraten. Zuvor gab es für sie die eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Steuerersparnis durch das Ehegattensplitting blieb den Paaren aber bis 2012 verwehrt. Diesen Vorteil können sie nun rückwirkend bis zum Beginn ihrer Lebenspartnerschaft bekommen – möglicherweise bis 2001. Allerdings läuft dafür eine Frist ab: „Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe muss bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen“, sagt Reuß. „Nur dann können beide Partner gemeinsam bis Ende 2020 beim Finanzamt beantragen, dass frühere Steuerbescheide geändert werden.“ Das hat zur Folge, dass auch nachträglich eine Zusammenveranlagung möglich ist. Steuer-Tipp vom Experten: „Gleichgeschlechtliche Paare, die zwischen 2001 und 2012 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, sollten prüfen, ob es sich für sie lohnt, noch dieses Jahr zu heiraten und so rückwirkend vom Ehegattensplitting zu profitieren. Quelle: Finanztip

Vorsicht bei telefonischen Service- und „Hilfsangeboten“ für den PC

Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert:

Derzeit ist ein deutlicher Anstieg von Betrugsdelikten gegen Rentner und auch allgemein von Internetbetrügereien zu beobachten. Verschiedentlich melden sich Anrufer am Telefon und behaupten, sie seien Beauftragte der Firma Microsoft und hätten Probleme auf dem PC des Angerufenen festgestellt und dieser solle jetzt folgende Schritte einleiten und das koste soundsoviel Geld.

Microsoft ruft jedoch niemanden zu Hause an, um dessen PC zu warten. Auch Aufforderungen beim Surfen im Internet, einen angeblichen Support von Microsoft anzurufen, sind gefälscht. „Wer Fremden anhand von deren Anweisungen einen Fernzugriff auf den eigenen PC einräumt, hilft sehr wahrscheinlich bei der Installation von Programmen, die Bank- oder Kreditkartendaten ausspähen. Oder die Täter installieren Programme, die den Computer sperren, um dann Geld für dessen Freigabe zu fordern. Internetnutzer sollten sich daher nicht auf dubiose Wartungsangebote einlassen – auch wenn sie überzeugend klingen“, warnt die ERGO Rechtsexpertin.

Unrechtmäßig gezahltes Geld kann im übrigen zurückgefordert werden, wenn die Geldflüsse nachvollzogen werden können.

Weitere Ratgeberthemen finden Sie auf www.ergo.com/ratgeber, weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung auf www.ergo.de/rechtsportal. ebenfalls dort gibt es täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung
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