HAMBURG - Ist es möglich, mein Haustier über meinen Tod hinaus zu versorgen? Im ersten Teil haben wir erfahren, dass nur Menschen als Erben in Betracht kommen, keine Tiere.
Die gesetzliche Erbfolge oder der Weg, einfach per Testament seinen tierischen Liebling als Erben einzusetzen, scheiden als Lösung also aus. Aber warum ist das so? Die typische Juristenantwort lautet: „Weil es so im Gesetz steht“. Nur, eigentlich steht es da gar nicht, jedenfalls nicht so direkt. Tatsächlich findet sich die Antwort im Paragrafen 90a BGB, der im Klartext aussagt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, sie juristisch aber wie welche behandelt werden. Da Sie auch Ihren Toaster nicht als Erben einsetzen können, gilt dieses auch für Ihr Haustier.
Gesetzliche Grundlage
Wer jetzt aufschreit und meint, dass man ein Haustier nicht mit einem Toaster vergleichen kann, hat zum einen völlig recht und ist zum anderen auch nicht allein. Dieses ändert aber nichts daran, dass ein Haustier jedenfalls nach dem BGB rechtlich wie ein Toaster zu behandeln ist. Dabei erfolgte die Einführung von § 90a BGB ausgerechnet im Zuge der Stärkung der Tierrechte. Nachdem bereits im Jahre 1986 die „Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ anerkannt war (§ 1 TierschG), erfolgte die privatrechtliche Umsetzung dieser Verantwortung nach jahrelangen Debatten durch die Änderung verschiedener Gesetze und im BGB im Jahre 1990 durch die Einführung des § 90a BGB. Die Umsetzung stieß allerdings auch bei namhaften Juristen auf breite Kritik. Die Umsetzung kann wohl kaum als gelungen bezeichnet werden.
Die gesetzliche Erbfolge oder der Weg, einfach per Testament seinen tierischen Liebling als Erben einzusetzen, scheiden als Lösung also aus. Aber warum ist das so? Die typische Juristenantwort lautet: „Weil es so im Gesetz steht“. Nur, eigentlich steht es da gar nicht, jedenfalls nicht so direkt. Tatsächlich findet sich die Antwort im Paragrafen 90a BGB, der im Klartext aussagt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, sie juristisch aber wie welche behandelt werden. Da Sie auch Ihren Toaster nicht als Erben einsetzen können, gilt dieses auch für Ihr Haustier.
Gesetzliche Grundlage
Wer jetzt aufschreit und meint, dass man ein Haustier nicht mit einem Toaster vergleichen kann, hat zum einen völlig recht und ist zum anderen auch nicht allein. Dieses ändert aber nichts daran, dass ein Haustier jedenfalls nach dem BGB rechtlich wie ein Toaster zu behandeln ist. Dabei erfolgte die Einführung von § 90a BGB ausgerechnet im Zuge der Stärkung der Tierrechte. Nachdem bereits im Jahre 1986 die „Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ anerkannt war (§ 1 TierschG), erfolgte die privatrechtliche Umsetzung dieser Verantwortung nach jahrelangen Debatten durch die Änderung verschiedener Gesetze und im BGB im Jahre 1990 durch die Einführung des § 90a BGB. Die Umsetzung stieß allerdings auch bei namhaften Juristen auf breite Kritik. Die Umsetzung kann wohl kaum als gelungen bezeichnet werden.
Wie bekomme ich nun also meinen Liebling trotzdem versorgt? Sie können Ihr Haustier zwar nicht testamentarisch bedenken, Sie können aber einem Menschen Ihrer Wahl ein Vermächtnis aussetzen, verbunden mit der Auflage, Ihr Haustier bis zu dessen Ende zu versorgen. In der Praxis funktioniert das so, dass möglichst eine Person Ihres Vertrauens einen Geldbetrag für die Versorgung Ihres Haustiers erhält. Dieses können Sie in Ihrem Testament bestimmen. Sinnvollerweise sollte das Testament sehr genau definieren, wann der Bedachte das Geld erhält, wie umfangreich die Versorgung erfolgen soll und was bei einem Unfall oder einer schweren Krankheit des Tieres geschehen soll. Damit jedoch nicht genug. Das beste Testament hilft Ihnen nichts, wenn Sie niemanden bestimmen, der sicherstellt, dass Ihr Wille auch durchgesetzt wird.
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker
Das Zauberwort heißt „Testamentsvollstrecker“. Eine solche Testamentsvollstreckung können Sie ebenfalls in Ihrem Testament anordnen. Wie bereits in Teil 1 erwähnt, weiß ich nicht, wie Herr Lagerfeld die Versorgung seiner Katze sichergestellt hat, ich könnte mir aber vorstellen, dass er genau diesen Weg beschritten hat.
Wolfdietrich Axmann
Rechtsanwalt
ASRA Axmann & Schulz
Rechtsanwälte
Kanzlei für Generationen
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