HAMBURG Das Coronavirus ist nicht mehr aufzuhalten. Es herrscht die Angst vor Ansteckung, Erkrankung und dem Verlust von Angehörigen. Patientenverfügungen und Testamente sind derzeit aus traurigem Anlass gefragte Beratungsfelder in der anwaltlichen Beratung. Aber das Virus bedroht auch unsere gewohnte Arbeitswelt.
Was passiert, wenn Angestellte nicht mehr zur Arbeit kommen wollen oder zu Hause bleiben müssen, weil Schulen und Kitas geschlossen werden? Und was ist zu beachten, wenn der ganze Betrieb plötzlich geschlossen wird oder unter Quarantäne steht?
Ein „Recht auf Home-Office“ gibt es nicht. Aus Angst vor Corona darf der Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Allerdings finden sich in vielen Arbeitsverträgen bereits Regelungen zum Home-Office, die dann mit dem Betrieb zu besprechen sind. Aber gegen den Chef geht es nicht, wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag zugesichert wurde.
Was passiert, wenn Angestellte nicht mehr zur Arbeit kommen wollen oder zu Hause bleiben müssen, weil Schulen und Kitas geschlossen werden? Und was ist zu beachten, wenn der ganze Betrieb plötzlich geschlossen wird oder unter Quarantäne steht?
Ein „Recht auf Home-Office“ gibt es nicht. Aus Angst vor Corona darf der Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Allerdings finden sich in vielen Arbeitsverträgen bereits Regelungen zum Home-Office, die dann mit dem Betrieb zu besprechen sind. Aber gegen den Chef geht es nicht, wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag zugesichert wurde.
Gibt es konkrete Verdachtsfälle im Betrieb, muss der Arbeitgeber schon aus Fürsorgepflicht immer abwägen, ob die Anwesenheit der Mitarbeiter zumutbar ist. Sind die immer wieder aktualisierten Kriterien des Robert Koch-Instituts als zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und –prävention für einen Corona-Test erfüllt, ist das Ermessen des Arbeitgebers zu Ende. Ordnet das Gesundheitsamt die Quarantäne an, gibt es Lohnfortzahlung vom Chef.
Eine Pflicht auf Home-Office gibt es aber auch nicht. Ursache ist wiederum der Arbeitsvertrag, in dem häufig eine konkrete „Betriebsstätte“ definiert ist.
Der Arbeitgeber kann auch nicht ohne Weiteres Zwangsurlaub anordnen. Ist dieser nicht im Arbeitsvertrag geregelt, ist ein Zwangsurlaub aber möglich, wenn das Unternehmen nicht mehr betriebsfähig ist, weil z. B. der Inhaber aufgrund einer längeren Quarantäne fehlt. Bei der bisher üblichen Quarantäne von zwei Wochen ist das aber nicht der Fall. Möglich ist ein Zwangsurlaub auch dann, wenn das Unternehmen durch Corona in eine betriebliche Krise geschlittert ist. Das dürfte allerdings nicht mehr gelten, wenn der Betrieb zunächst noch überlebt und der Arbeitgeber es versäumt, z. B. Maßnahmen wie das Home-Office zu prüfen. Daher gilt beim Thema Home-Office generell, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einigen sollten, um den Betrieb und den Arbeitsplatz zu sichern.
Und Kurzarbeitergeld? Das gibt es, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit verkürzt. Die gute Nachricht ist, dass die Bunderegierung über die Arbeitsagenturen angeordnet hat, dass bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden soll. Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Arbeitsagentur klären. Die schlechte Nachricht ist, dass das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer mit Kindern nur 67% und ohne Kinder nur 60% des Nettos beträgt. Der Arbeitnehmer aber in der Regel 100% seiner Einnahmen für laufende Ausgaben benötigt. In jedem der Fälle wird das gewohnte Leben erheblich durcheinandergebracht. Am Ende zählt immer die Gesundheit.
Peter Schulz, Kanzlei für Generationen Axmann und Schulz Rechtsanwälte
Der Arbeitgeber kann auch nicht ohne Weiteres Zwangsurlaub anordnen. Ist dieser nicht im Arbeitsvertrag geregelt, ist ein Zwangsurlaub aber möglich, wenn das Unternehmen nicht mehr betriebsfähig ist, weil z. B. der Inhaber aufgrund einer längeren Quarantäne fehlt. Bei der bisher üblichen Quarantäne von zwei Wochen ist das aber nicht der Fall. Möglich ist ein Zwangsurlaub auch dann, wenn das Unternehmen durch Corona in eine betriebliche Krise geschlittert ist. Das dürfte allerdings nicht mehr gelten, wenn der Betrieb zunächst noch überlebt und der Arbeitgeber es versäumt, z. B. Maßnahmen wie das Home-Office zu prüfen. Daher gilt beim Thema Home-Office generell, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einigen sollten, um den Betrieb und den Arbeitsplatz zu sichern.
Und Kurzarbeitergeld? Das gibt es, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit verkürzt. Die gute Nachricht ist, dass die Bunderegierung über die Arbeitsagenturen angeordnet hat, dass bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden soll. Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Arbeitsagentur klären. Die schlechte Nachricht ist, dass das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer mit Kindern nur 67% und ohne Kinder nur 60% des Nettos beträgt. Der Arbeitnehmer aber in der Regel 100% seiner Einnahmen für laufende Ausgaben benötigt. In jedem der Fälle wird das gewohnte Leben erheblich durcheinandergebracht. Am Ende zählt immer die Gesundheit.
Peter Schulz, Kanzlei für Generationen Axmann und Schulz Rechtsanwälte