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Recht & Steuer

Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Steffen zu gekündigt: Wie hoch ist die Abfindung?

Fachanwalt Axel Steffen rät zu rechtlichem Beistand zu holen, auch um Fristen einzuhalten

Axel Steffen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Foto: privat
Axel Steffen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Foto: privat
HAMBURG Nicht selten beginnt eine arbeitsrechtliche Beratung, wenn ein Mandant von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat, mit genau dieser Frage: „Wie hoch ist meine Abfindung? Hierzu ist Folgendes zu sagen:

1. Nach dem Gesetz gibt es einen solchen Anspruch eigentlich gar nicht. Nur in einer einzigen Vorschrift des Kündigungsschutzgesetzes ist von Abfindung die Rede: in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Diese Regelung betrifft aber nur folgenden - in der Praxis sehr seltenen - Fall: Der Arbeitgeber bietet gleich in der schriftlichen Kündigung selbst die Zahlung einer Abfindung an und das auch nur unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt. Weitere Voraussetzung ist, dass die angebotene Kündigung der Höhe nach ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung ausmacht. Nur unter diesen Bedingungen entsteht dann der Anspruch auf die angebotene Abfindung. Damit wollte ursprünglich der Gesetzgeber die Arbeitsgerichte entlasten. Da aber die Arbeitgeber hiervon so gut wie nie Gebrauch machen, hat das Gesetz seinen Zweck verfehlt.

2. Viel häufiger ist es so, dass nach Ausspruch einer Künditung Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf die Zahlung einer Abfindung einigen. Dabei wird die regelmäßig umso höher ausfallen, je besser die Chancen des Arbeitnehmerns sind, im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen.
 
Gerade in den Fällen, in denen es recht wahrscheinlich ist, dass die Kündigung unwirksam sein könnte und das Arbeitsverhältnis mithin nicht rechtmäßig beendet werden kann, wird der Arbeitgeber häufig bereit sein, das Einvernehmen des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung zu erreichen.

Denn wenn der Arbeitgeber verliert, muss der den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und ihm für die ganze Zeit, in der er wegen der Kündigung nicht mehr zur Arbeit kommen musste, im Nachhinein grundsätzlich den gesamten Lohn nachzahlen.

Daher wird sich der Arbeitgeber überlegen müssen, ob er das Risiko eingeht, für fast ein Jahr möglicherweise Lohn nachzahlen zu müssen (bei einem Monatsbrutto von 2.000 Euro also beispielsweise 24.000 Euro) oder ob er nicht im Beispielsfalle lieber eine Abfindung in Höhe von etwa 9.000 Euro anbietet.

Häufig wird in diesem Zusammenhang von dem Betrag „ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ ausgegangen. Je höher die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens für den Arbeitnehmer ist, desto mehr wird nach oben von diesem Betrag abgewichen. Wenn dagegen der Arbeitnehmer erkennt, dass an der Kündigung durchaus „was dran sein könnte“, wäre er gut beraten, auch eine geringere Abfindung zu akzeptieren, bevor er mit leeren Händen dasteht. Zu beachten ist dabei stets, dass als Abfindung ein Bruttobetrag vereinbart wird, auf den Lohnsteuer zu zahlen ist, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge. Zudem kann die Abfindung steuerlich begünstigt sein.

3. In jedem Falle empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde oder erwartet wird, auch weil eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden muss. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als rechtmäßig – so falsch sie auch tatsächlich sein mag. Und dann gibt es für den Arbeitgeber keinerlei Anlass mehr, überhaupt eine Abfindung zu zahlen.
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