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So bleibt mehr im Geldbeutel

STEUERÄNDERUNGEN 2020 - Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Arbeitnehmer profitieren in diesem Jahr unter anderem von einer Erhöhung der Verpflegungspauschalen. Foto:Andriyanov/Shutterstock
Arbeitnehmer profitieren in diesem Jahr unter anderem von einer Erhöhung der Verpflegungspauschalen. Foto:Andriyanov/Shutterstock
Das Jahr 2020 bringt viele Steueränderungen mit sich. Privatpersonen und auch Unternehmer sollten gewappnet sein, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und den Geldbeutel zu schonen, rät die Steuerberaterkammer Hamburg.

Änderungen zugunsten von Privatpersonen und Arbeitnehmern

- Ab dem Jahr 2020 erhöhen sich die Verpflegungspauschalen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 Euro auf 28 Euro. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten erhöht sie sich von 12 Euro auf 14 Euro. Ferner wurde ein neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt. Mehraufwendungen, die Mitarbeitern bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit entstehen, wenn sie im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers übernachten, werden mit 8 Euro pro Kalendertag abgegolten. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich. Dieser Pauschbetrag soll z. B. die Gebühren für die Benutzung von Dusch- oder Waschgelegenheiten auf Raststätten abgelten.

- Arbeitnehmer können sich über folgende Neuregelung freuen: Ihr Arbeitgeber kann mit ihnen eine Gehaltsumwandlung vom laufenden Gehalt in das Gehaltsextra Jobticket vereinbaren und darf dafür die Steuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Zusätzlich sind diese Bezüge sozialversicherungsfrei.
 
- Es ist eine erweiterte Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers vorgesehen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen sollen. Auch eine Förderung von Sprach- und Computerkursen durch den Arbeitgeber wird nun anerkannt, auch wenn die geförderten Kurse nicht unbedingt arbeitsplatzbezogen sind.

- Neuregelung der 44-Euro-Freigrenze: Ab dem Jahr 2020 bleiben Gutscheine und Geldkarten nur noch dann steuerlich unberücksichtigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Karten keine Barzahlung- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.

- Erhöhung der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung: Der Förderhöchstbetrag je Arbeitnehmer und Jahr beträgt jetzt 600 Euro statt wie bisher 500 Euro. Bis zu diesem Betrag sind die Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

- Förderung der E-Mobilität: Die Förderung von bestimmten Elektrofahrzeugen ist erweitert worden. So sind Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Jahr der Anschaffung durch eine Sonderabschreibung (zusätzlich zur regulären Abschreibung) in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten begünstigt. Ob diese Sonderabschreibung als steuerliche Beihilfe der Genehmigung durch die EU bedarf, bleibt abzuwarten.

Zusätzlich wird ab 2020 eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt, wenn einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Werden Elektrofahrzeuge als Dienstwagen genutzt, gibt es eine weitere Vergünstigung durch Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung auf ein Viertel ihrer Anschaffungskosten. Der Bruttolistenpreis darf allerdings höchstens 40.000 Euro betragen.

Steuerliche Änderungen für Unternehmen

- Anhebung der Kleinunternehmergrenze: Die Kleinunternehmergrenze befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer und damit auch von der Verpflichtung, monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt abzugeben. Die Umsatzgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, sind seit dem 1. Januar 2020 von 17.500 Euro Umsatz im vergangenen Jahr auf unter 22.000 Euro angehoben worden. Damit ist diese Grenze erstmals auf Umsätze des Jahres 2019 anzuwenden.

- Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen bis zum 30. September 2020 verlängert. Es wird nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis dahin noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Wie die vorstehende Auswahl der Neuregelungen zeigt, ergeben sich auch in diesem Jahr substanzielle Änderungen. Daher ist es unabdingbar, qualifizierten steuerlichen Rat einzuholen und ggf. einen Steuerberater heranzuziehen. Orientierung bei der Suche nach einem Steuerberater bietet der Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Hamburg unter stbk-hamburg.de. (red)
 

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