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Ihr Recht in guten Händen

Rechtsanwalt Frank Preidel: Darf ich aus Angst zu Hause bleiben?

CORONAVIRUS - Antworten auf wichtige Fragen

„Die Angst vor einer möglichen Ansteckung ist kein Grund, vom Arbeitsplatz fern zu bleiben“, erklärt Rechtsexperte Frank Preidel Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG
„Die Angst vor einer möglichen Ansteckung ist kein Grund, vom Arbeitsplatz fern zu bleiben“, erklärt Rechtsexperte Frank Preidel Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Die Angst vor dem Coronavirus greift auf der ganzen Welt um sich, längst ist es auch in Deutschland angekommen. Hier sind Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen:

Was sagt das Arbeitsrecht?

„Grundsätzlich gilt: Die Angst vor einer möglichen Ansteckung ist kein Grund, vom Arbeitsplatz fern zu bleiben“, erklärt Frank Preidel, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Entweder man sei gesund, dann müsse man seine Arbeit erfüllen. Oder man sei krank, dann gelten die allgemeinen Vorschriften im Krankheitsfall. Personen, die sich krankmelden, haben einen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Spätestens nach drei Tagen muss dem Arbeitgeber ein Attest vorliegen. Er muss nicht über die Erkrankung informiert werden. Eine Coronaerkrankung muss man unverzüglich dem Gesundheitsamt melden, das weitere Maßnahmen gegen eine Ausbreitung einleitet.

Was gilt bei einer Quarantäne?

Ob Personen im Krankenhaus oder zu Hause isoliert werden, entscheidet das Gesundheitsamt. „Betroffene müssen einer solchen Anweisung Folge leisten. Ansonsten kann die Anordnung gerichtlich vollstreckt werden“, so Preidel. Gesunde Personen, die sich in Quarantäne befinden und ihre Arbeitsmittel dabei haben, sind verpflichtet, der Arbeit nachzukommen.
 
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Erkrankungsrisiken im Betrieb möglichst minimieren, indem sie Desinfektionsmittel bereitstellen. Zudem dürfen sie Hygienemaßnahmen für die Belegschaft wie das Tragen von Atemschutzmasken anordnen. (djd)

Mülltonnen falsch befüllt: Was darf der Entsorger?

Entsorgungsunternehmen dürfen Mülltonnen nicht einfach von einem Grundstück abziehen, weil die dortigen Mieter diese falsch befüllt haben. Denn Besitzer der Tonnen ist der Grundstückseigentümer. So entschied das Oberlandesgericht Dresden.

Darum ging es

Die Mieter eines Mehrfamilienhauses hatten mehrfach die gelben Wertstofftonnen falsch befüllt. Das Entsorgungsunternehmen zog daher die Tonnen kurzfristig vom Grundstück ab. Den Hauseigentümer informierte das Unternehmen mit einem Schreiben. Dieser legte erfolglos Widerspruch ein. Erst nach einigem Hin und Her bekam der Vermieter die Wertstofftonnen zurück. Anschließend verklagte er das Entsorgungsunternehmen darauf, künftig den kurzfristigen Abzug der Mülltonnen zu unterlassen. Außerdem verlangte er Schadensersatz, da er die Müllentsorgung anderweitig organisiert hatte und dafür Kosten entstanden waren.
Das Urteil

Das Oberlandesgericht entschied teilweise zugunsten des Hauseigentümers. Laut Gericht darf ein Entsorgungsunternehmen nicht einfach die aufgestellten Mülltonnen von einem Grundstück entfernen. Das Gericht erklärte, dass der Hauseigentümer hier Besitzer der Mülltonnen sei. Der Entsorger habe ihm diese auf Dauer überlassen und könne sie ihm nicht einfach wieder wegnehmen. Daran änderten auch die Nutzungsbedingungen nichts. Zulässig wäre es gewesen, die unsachgemäß befüllten Tonnen nicht zu leeren oder zusätzliche Gebühren zu verlangen. Das Gericht gab daher der Unterlassungsklage statt. Nicht erfolgreich war jedoch die Forderung nach Schadenersatz: Dem Gericht zufolge wären zusätzliche Kosten auch angefallen, wenn der Entsorger die Tonnen nicht geleert hätte – wozu er durchaus berechtigt gewesen wäre. (Quelle: www.ergo.de/rechtsportal)
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