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Wo ist das Vermögen des Erblassers geblieben? Ratschläge von Rechtsanwalt Stefan Dehns aus Bargteheide


Diese Frage stellt sich dem Erbe häufig. Nachdem die Trauer ein wenig verflogen ist, schaut der Erbe nach dem Nachlass und muss feststellen, dass nichts oder nur noch wenig vorhanden ist, obwohl der Erblasser früher einmal vermögend war. Dann stellt der Erbe fest, dass der Lebensgefährte, Sohn, Enkel, Nachbar oder Freund über Vermögen verfügt, das früher dem Erblasser gehört hat. Darauf angesprochen erklärt dieser, das habe ihm der Erblasser geschenkt.

Schenkungen sind grundsätzlich notariell zu beurkunden. Außerhalb von Immobilienschenkungen wird das allerdings selten beachtet. Der Mangel der Form wird aber geheilt durch den Vollzug der Schenkung, also die Übergabe des Gegenstandes oder Geldes. Der Schenker kann sich den Gegenstand aber auch vom Beschenkten zurückleihen, was die Beweislage weiter erschwert. Forderungen wie beispielsweise Sparbücher können formlos abgetreten werden durch Übergabe des Sparbuchs. Schenkungen können auch noch nach dem Tod des Schenkers vollzogen werden, zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten, auch der Beschenkte selbst kann bevollmächtigt werden.

Häufig erteilt der Erblasser einem Dritten Kontovollmacht oder überlässt ihm seine Bankkarte, damit dieser Besorgungen für den Erblasser erledigen und Rechnungen bezahlen kann. Der Dritte hebt damit aber auch Geld für sich ab und behauptet später Schenkung. Der angeblich Beschenkte hat das Schenkungsversprechen zu beweisen. Kann er das nicht, muss er den Betrag in den Nachlass zurückerstatten.

Bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall gelten Besonderheiten: Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten erhält dieser nach dem Tod der versicherten Person die Versicherungsleistung. Bis zur Auszahlung können die Erben die Bezugsberechtigung aber noch widerrufen. Dann fällt die Versicherungsleistung nicht an den Dritten, sondern an die Erben. Es kommt daher zu einem Wettlauf zwischen dem Dritten und dem Erben. Will der Erblasser dem Dritten die Lebensversicherung sicher zuwenden, muss er entweder unwiderruflich den Bezugsberechtigten festlegen oder die Schenkung notariell beurkunden lassen.

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
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Grundrechte zurück für Geimpfte?

Bis Spätsommer 2021 sollten alle Menschen in Deutschland ein Impfangebot gegen das Coronavirus erhalten haben. Was bedeutet das für die Grundrechtseinschränkungen?

„Falls nachweislich und zuverlässig feststeht, dass Geimpfte nicht mehr ansteckend sind, darf der Staat nicht mehr in die Grundrechte der Bürger eingreifen beziehungsweise er muss die Einschränkungen unverzüglich aufheben“, so Rechtsanwalt Marcus Kaiser von der Mannheimer Kanzlei Kaiser & Kollegen.

Durch die Rücknahme werde lediglich der ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt. Kaiser weist darauf hin, dass sich Unternehmen grundsätzlich frei entscheiden können, mit wem sie einen Vertrag schließen: „Ein Hotel beispielsweise kann sich also dazu entschließen, nur geimpfte Gäste aufzunehmen.“ djd/mra

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