14./15.10.2017 / Steuern & Recht
Es gibt viele Möglichkeiten, um das Elterngeld zu nutzen
Anwälte und Steuerberater können bei Problemfällen helfen
Um sich der Kinderbetreuung zu widmen, haben Mütter und Väter seit 2007 Anspruch auf finanzielle Förderung vom Staat. Inzwischen können sich Eltern zwischen verschiedenen Elterngeldmodellen entscheiden oder sie sogar miteinander kombinieren. Je nach den individuellen Lebensumständen sollten sie abwägen, welche Gestaltung vorteilhaft ist, rät die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wer das falsche Modell für sich wählt, zahlt unter Umständen drauf.
Zusatzleistung vom Staat
Das Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens. Je nach Gehalt beträgt die Förderung 65 bis 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, das werdende Mütter und Väter zwölf Monate vor der Geburt verdient haben. Bei Geringverdienern mit einem Gehalt von unter 1000 Euro steigt das Elterngeld prozentual. Gezahlt werden mindestens 300 Euro, höchstens aber 1800 Euro pro Monat. Bis zu 14 Monate werden Eltern gefördert, wenn jedes Elternteil mindestens eine zweimonatige berufliche Auszeit nimmt. Ansonsten zahlt der Staat das Elterngeld für maximal zwölf Monate.
Bonus bei Geschwistern
Gibt es in der Familie bereits Nachwuchs, erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent. Der Geschwisterbonus wird bis zum dritten Lebensjahr bei einem Geschwisterkind oder bis zum sechsten Lebensjahr bei mehreren Geschwistern gezahlt. Lebt in der Familie ein Kind mit Behinderung, besteht der Anspruch bis zum 14. Lebensjahr des Geschwisterkindes. Auch bei Mehrlingsgeburten dürfen Eltern mit einem höherem Förderbetrag rechnen.
Auch Oma hat Anspruch
Von der Zusatzleistung profitieren auch Eltern von Adoptivkindern und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und das Kind nicht von den leiblichen Eltern betreut wird – Verwandte dritten Grades, also Großeltern oder Tanten und Onkel. Sofern eine Niederlassungserlaubnis oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung vorliegt, sind auch Ausländer,die nicht aus der EU kommsn, berechtigt, das Elterngeld zu beziehen.
Arbeit und Familie
Wer früh wieder in den Beruf einsteigen möchte, sollte Elterngeld Plus beantragen. Dank dieser Fördervariante können Betroffene schnell wieder in Teilzeit arbeiten und den Bezug des Elterngeldes verlängern. Elterngeld Plus wird 24 Monate gezahlt. Es berechnet sich wie das herkömmliche Elterngeld, allerdings beträgt der Zuschuss nur die Hälfte – mindestens 150 Euro, höchstens aber 900 Euro pro Monat.
Bonus mit dem Partner
Mit dem Partnerschaftsbonus können Mütter und Väter sogar bis zu 28 Monate finanziell unterstützt werden. Voraussetzung ist, dass sie gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Monaten durchschnittlich 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Eine Förderung, die mit dem Partnerschaftsbonus vergleichbar ist, erhalten auch Alleinerziehende. Dank der Elterngeldreform in 2015 haben Eltern, die Elterngeld Plus beantragen, Anspruch auf Teilzeitarbeit. Nur wenn der Arbeitgeber die verringerte Arbeitszeit spätestens vier Wochen nach der Antragstellung auf Teilzeitbeschäftigung zwischen Geburt und dem dritten Geburtstag des Kindes ablehnt, verlieren Betroffene die Berechtigung. Eine Ablehnung rechtfertigen jedoch nur dringende betriebliche Gründe, die der Arbeitgeber nachweisen muss.
Steuervorteile ausnutzen
Für verheiratete Eltern kann das Elterngeld Plus auch steuerliche Vorteile haben: Bei Eheleuten, die zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, wird die Förderung beim individuellen Steuersatz berücksichtigt. Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsmonate sind untereinander kombinierbar. Was die Eltern wählen, müssen sie monatsweise festlegen. Der Antrag auf Elterngeld wird je nach Bundesland in verschiedenen Stellen beantragt. In Schleswig-Holstein ist das Landesamt für Soziale Dienste der jeweiligen Kreise zuständig dafür. Hilfe gib es bei dafür bei Steuerberatern, die wissen, welches die günstigste Lösung ist.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. (kuk)
Im Zweifelsfall sollten Sie sich auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. (kuk)
Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Die Renteneinnahmen sind seit dem 1. Juli 2017 erfreulicherweise gestiegen. Im Beitragsgebiet West erhalten Rentner 1,9 Prozent, im Beitragsgebiet Ost 3,6 Prozent mehr Rente. Nun stellt sich für viele Rentner die Frage, ob sie nach der Rentenanpassung steuerpflichtig werden und sie eine Steuererklärung erstellen müssen oder nicht.
Die Mehrzahl der Rentner in Deutschland muss nach wie vor keine Steuern zahlen. Jedoch nimmt die Zahl derjenigen, die steuerpflichtig werden, stetig zu. Das hängt allerdings nicht in erster Linie mit der jährlichen Rentenanpassung zusammen. Vielmehr hat jeder neue Rentnerjahrgang einen geringeren Freibetrag und muss deshalb bereits bei geringeren Rentenbezügen Steuern zahlen, als dies bei früheren Jahrgängen der Fall ist.
„Die jährlichen Rentenanpassungen sind zwar in voller Höhe steuerpflichtig, jedoch gleicht sich der Betrag teilweise durch die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums aus“, sagt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Dieses stieg in 2017 gegenüber dem Vorjahr um 168 Euro auf 8820 Euro für Alleinstehende an. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Wert. Außerdem können Rentner die auf die Rentenerhöhung anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wieder absetzen. Das sind im Durchschnitt knapp elf Prozent der Rentenbezüge. Deshalb verändert sich die steuerliche Situation frühestens, wenn die Rente 2017 um mehr als 190 Euro gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist.
Wer aufgrund seiner geringen Rente bisher keine Steuererklärung abgeben musste, der muss das im Rentengebiet West nach der diesjährigen Anpassung weiterhin nicht tun. Leicht verändert sieht es für Rentner im Beitragsgebiet Ost aus.
Für diejenigen, deren Rentenbeginn in 2017 lag und die ausschließlich gesetzliche Rentenbezüge erhalten, gibt es Schwellenwerte zur Einstufung. Im Rentengebiet West fällt bis zu einer jährlichen Bruttorente in Höhe von 14.208 Euro aus der gesetzlichen Versicherung keine Steuerbelastung an. Es dürfen jedoch keine weiteren Einkünfte hinzukommen. In Ostdeutschland liegt der Schwellenwert für frisch gebackene Rentner bei der monatlichen Rentenauszahlung um zehn Euro höher. Für Ehepaare verdoppeln sich die Werte.
Für alle Renteneinsteiger der Vorjahre liegen die Schwellenwerte höher. Wer beispielsweise in 2016 die Rente begann, bleibt bis zu 14.673 Euro jährlicher Bruttorente steuerfrei. „Auch für das Vorjahr gilt, dass keine weiteren Einkünfte zur gesetzlichen Rentenauszahlung hinzukommen dürfen, damit die Steuerfreiheit erhalten bleibt“, betont Dottl.
Wer mit seinen Bezügen deutlich über dem Schwellenwert liegt, sollte prüfen lassen, ob eine Steuererklärung für 2017 und für die Vorjahre notwendig ist. Eine individuelle Prüfung der Sachlage übernehmen zum Beispiel Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater. Wenn zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine betriebliche Rente, eine Riester- oder Rürup-Rente oder andere Nebeneinkünfte hinzukommen, dann ist die Steuerpflicht meist unabwendbar. Wie hoch die Steuerlast dann tatsächlich ist, hängt vom Einzelfall ab, denn das Gute ist, dass auch Senioren verschiedene Kosten wieder von der Steuer absetzen dürfen. (obs/kuk)
Die Mehrzahl der Rentner in Deutschland muss nach wie vor keine Steuern zahlen. Jedoch nimmt die Zahl derjenigen, die steuerpflichtig werden, stetig zu. Das hängt allerdings nicht in erster Linie mit der jährlichen Rentenanpassung zusammen. Vielmehr hat jeder neue Rentnerjahrgang einen geringeren Freibetrag und muss deshalb bereits bei geringeren Rentenbezügen Steuern zahlen, als dies bei früheren Jahrgängen der Fall ist.
„Die jährlichen Rentenanpassungen sind zwar in voller Höhe steuerpflichtig, jedoch gleicht sich der Betrag teilweise durch die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums aus“, sagt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Dieses stieg in 2017 gegenüber dem Vorjahr um 168 Euro auf 8820 Euro für Alleinstehende an. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Wert. Außerdem können Rentner die auf die Rentenerhöhung anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wieder absetzen. Das sind im Durchschnitt knapp elf Prozent der Rentenbezüge. Deshalb verändert sich die steuerliche Situation frühestens, wenn die Rente 2017 um mehr als 190 Euro gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist.
Wer aufgrund seiner geringen Rente bisher keine Steuererklärung abgeben musste, der muss das im Rentengebiet West nach der diesjährigen Anpassung weiterhin nicht tun. Leicht verändert sieht es für Rentner im Beitragsgebiet Ost aus.
Für diejenigen, deren Rentenbeginn in 2017 lag und die ausschließlich gesetzliche Rentenbezüge erhalten, gibt es Schwellenwerte zur Einstufung. Im Rentengebiet West fällt bis zu einer jährlichen Bruttorente in Höhe von 14.208 Euro aus der gesetzlichen Versicherung keine Steuerbelastung an. Es dürfen jedoch keine weiteren Einkünfte hinzukommen. In Ostdeutschland liegt der Schwellenwert für frisch gebackene Rentner bei der monatlichen Rentenauszahlung um zehn Euro höher. Für Ehepaare verdoppeln sich die Werte.
Für alle Renteneinsteiger der Vorjahre liegen die Schwellenwerte höher. Wer beispielsweise in 2016 die Rente begann, bleibt bis zu 14.673 Euro jährlicher Bruttorente steuerfrei. „Auch für das Vorjahr gilt, dass keine weiteren Einkünfte zur gesetzlichen Rentenauszahlung hinzukommen dürfen, damit die Steuerfreiheit erhalten bleibt“, betont Dottl.
Wer mit seinen Bezügen deutlich über dem Schwellenwert liegt, sollte prüfen lassen, ob eine Steuererklärung für 2017 und für die Vorjahre notwendig ist. Eine individuelle Prüfung der Sachlage übernehmen zum Beispiel Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater. Wenn zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine betriebliche Rente, eine Riester- oder Rürup-Rente oder andere Nebeneinkünfte hinzukommen, dann ist die Steuerpflicht meist unabwendbar. Wie hoch die Steuerlast dann tatsächlich ist, hängt vom Einzelfall ab, denn das Gute ist, dass auch Senioren verschiedene Kosten wieder von der Steuer absetzen dürfen. (obs/kuk)
Verbraucherschützer empfehlen wichtige Versicherungen
Wer wissen will, welche Versicherungen unbedingt notwendig sind, sollte die Empfehlungen von Verbraucherschützern berücksichtigen. Denn wenn es um den richtigen Versicherungsschutz geht, zeichnen sie ein einheitliches Bild: Existenzielle Risiken müssen zuerst abgesichert werden.
Existenziell sind Risiken dann, wenn sie aufgrund der möglichen Kosten die eigene Existenz gefährden können. Ein Haftpflichtschaden kann leicht in die Millionen gehen – zum Beispiel, wenn Personen zu Schaden gekommen sind. Im Falle der Berufsunfähigkeit übersteigen die Lebenskosten das Ersparte in der Regel um das Vielfache. Und auch im Pflegefall reicht die gesetzliche Absicherung bei Weitem nicht aus.
„Drei Policen sollte daher jeder in seinem Versicherungsordner abheften: eine Privathaftpflichtversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Pflegezusatzversicherung“, sagt Thorsten Prigge, Geschäftsstellenleiter der HUK-Coburg in Hamburg: „Denn diese Versicherungen sichern gegen existenzielle Risiken ab, die schnell ein Vielfaches des eigenen Vermögens kosten können.“
Mit dieser Einschätzung ist Geschäftsstellenleiter Prigge nicht allein. So folgerte Finanztest in Ausgabe 12/2014: „Eine private Haftpflichtversicherung braucht jeder. Schon kleine Fehler können sonst den finanziellen Ruin bedeuten.“ Und in Ausgabe 07/2017 stellte Finanztest fest: „Wenn Sie von Ihrer Arbeitskraft leben, sichert Sie eine sehr gute Berufsunfähigkeitsversicherung am besten gegen die finanziellen Folgen ab, falls Sie nicht mehr arbeiten können.“
Der Bund der Versicherten wiederum bemerkte, dass auch der Pflegefall die eigene Existenz bedrohen kann und die gesetzliche Pflegeversicherung privat ergänzt werden sollte. So heißt es in einem Merkblatt vom April 2017: „Die Pflegepflichtversicherung ist eine Teilleistungs-Versicherung und deckt nur einen Teil der anfallenden Kosten im Pflegefall ab. Darüber hinaus benötigte Leistungen können mit einer Pflegezusatzversicherung abgedeckt werden..“
Informationen gibt es in den Kundendienstbüros und bei den Vertrauensleuten der Huk Coburg. (kuk)
Existenziell sind Risiken dann, wenn sie aufgrund der möglichen Kosten die eigene Existenz gefährden können. Ein Haftpflichtschaden kann leicht in die Millionen gehen – zum Beispiel, wenn Personen zu Schaden gekommen sind. Im Falle der Berufsunfähigkeit übersteigen die Lebenskosten das Ersparte in der Regel um das Vielfache. Und auch im Pflegefall reicht die gesetzliche Absicherung bei Weitem nicht aus.
„Drei Policen sollte daher jeder in seinem Versicherungsordner abheften: eine Privathaftpflichtversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und eine Pflegezusatzversicherung“, sagt Thorsten Prigge, Geschäftsstellenleiter der HUK-Coburg in Hamburg: „Denn diese Versicherungen sichern gegen existenzielle Risiken ab, die schnell ein Vielfaches des eigenen Vermögens kosten können.“
Mit dieser Einschätzung ist Geschäftsstellenleiter Prigge nicht allein. So folgerte Finanztest in Ausgabe 12/2014: „Eine private Haftpflichtversicherung braucht jeder. Schon kleine Fehler können sonst den finanziellen Ruin bedeuten.“ Und in Ausgabe 07/2017 stellte Finanztest fest: „Wenn Sie von Ihrer Arbeitskraft leben, sichert Sie eine sehr gute Berufsunfähigkeitsversicherung am besten gegen die finanziellen Folgen ab, falls Sie nicht mehr arbeiten können.“
Der Bund der Versicherten wiederum bemerkte, dass auch der Pflegefall die eigene Existenz bedrohen kann und die gesetzliche Pflegeversicherung privat ergänzt werden sollte. So heißt es in einem Merkblatt vom April 2017: „Die Pflegepflichtversicherung ist eine Teilleistungs-Versicherung und deckt nur einen Teil der anfallenden Kosten im Pflegefall ab. Darüber hinaus benötigte Leistungen können mit einer Pflegezusatzversicherung abgedeckt werden..“
Informationen gibt es in den Kundendienstbüros und bei den Vertrauensleuten der Huk Coburg. (kuk)
Rechte und Pflichten bei Taxifahrten
Wer mit dem Taxi fährt, sollte sich über Rechte und Pflichten im Klaren sein. Der ADAC hat die wichtigsten Informationen für Taxipassagiere zusammengestellt.
Am Taxistand haben Fahrgäste das Recht, ihr Taxi frei zu wählen. Auch der Sitzplatz im Taxi darf ausgesucht werden. Der ADAC weist darauf hin, dass Kinder bis zwölf Jahren oder 1,5 Meter Größe in Kindersitzen angeschnallt sein müssen. Die Fahrer sind verpflichtet, zwei Kindersitze mitzuführen. Ob ein Fahrer beim Ein- und Ausladen des Gepäcks oder beim Ein- und Aussteigen eines Fahrgastes Hilfe leisten muss, hängt von der regionalen Taxiordnung ab. Mindestens 50 Kilo Gepäck muss ein Taxi befördern können. Verboten ist es, in Taxis zu rauchen. (kuk)
Am Taxistand haben Fahrgäste das Recht, ihr Taxi frei zu wählen. Auch der Sitzplatz im Taxi darf ausgesucht werden. Der ADAC weist darauf hin, dass Kinder bis zwölf Jahren oder 1,5 Meter Größe in Kindersitzen angeschnallt sein müssen. Die Fahrer sind verpflichtet, zwei Kindersitze mitzuführen. Ob ein Fahrer beim Ein- und Ausladen des Gepäcks oder beim Ein- und Aussteigen eines Fahrgastes Hilfe leisten muss, hängt von der regionalen Taxiordnung ab. Mindestens 50 Kilo Gepäck muss ein Taxi befördern können. Verboten ist es, in Taxis zu rauchen. (kuk)
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