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Recht & Steuern

Rechtsanwalt Marco Wingert: Befristet, oder unbefristet, das ist hier die Frage

Fachanwalt informiert über Voraussetzungen und gesetzliche Regelungen

Immer mehr Beschäftigte in Deutschland haben nur einen befristeten Arbeitsvertrag Symbolfoto: GettyImages
Immer mehr Beschäftigte in Deutschland haben nur einen befristeten Arbeitsvertrag Symbolfoto: GettyImages
HAMBURG Regelmäßig geht es durch die Presse, dass die Arbeitslosenzahlen auf Rekordniveau gesunken sind. Was jedoch oft verborgen bleibt ist der Umstand, dass es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen um sogenannte befristete Arbeitsverhältnisse handelt. Doch was bedeutet befristet und welche Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es eigentlich? Zu unterscheiden ist hier maßgeblich gemäß des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nach einer Befristung mit einem Sachgrund und einer Befristung ohne sachlichen Grund.

Ein sachlicher Grund kann dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt, oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ausfällt, und er dann für die Ausfallzeit ersetzt werden muss. Ebenso kann ein sachlicher Grund sein, dass für ein bestimmtes Projekt zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. Sollte ein solcher sachlicher Grund vorliegen, kann unproblematisch ein entsprechend befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werden, welches auch unproblematisch oft befristet verlängert werden kann.
 
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund zu schließen. Hier gilt es aber zu beachten, dass die Befristung ohne Sachgrund (bis auf einige im Gesetz geregelte Ausnahmen, wie z. B. bei Arbeitnehmern, welche das 52. Lebensjahr erreicht haben und seit mindestens vier Monaten beschäftigungslos sind) maximal zwei Jahre dauern darf, wobei innerhalb dieser zwei Jahre maximal dreimal eine Vertragsverlängerung erfolgen darf.
 
Marco Wingert ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht Foto: privat
Marco Wingert ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht 
Foto: privat
Beweislast

Wenn man nun denkt, dass ein Arbeitgeber doch irgendeinen an den Haaren herbeigezogenen Befristungsgrund nehmen kann, um die Restriktionen einer sachgrundlosen Befristung zu unterlaufen übersieht, dass sich ein Arbeitnehmer bei Ablauf seines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses sehr wohl wehren kann, indem er durch das Arbeitsgericht überprüfen lässt, ob es diesen Sachgrund tatsächlich gab. Hierbei liegt im Übrigen die Beweislast beim Arbeitgeber, so dass dieser nachweisen muss, dass er tatsächlich diesen Sachgrund hatte, um hier (nur) befristet einzustellen.

Prüfung ist sinnvoll

Verlieren kann ein Arbeitnehmer hierdurch nichts. Gewinnen kann er jedoch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn ihm das Arbeitsgericht am Ende Recht gibt und es dem Arbeitgeber nicht gelingt, den von ihm behaupteten Sachgrund nachzuweisen.

Ob Ihr befristeter Arbeitsvertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und ein ggf. arbeitsgerichtliches Verfahren sinnvoll ist, prüfe ich gerne mit Ihnen gemeinsam, denn auch hier gilt, dass anwaltlicher Rat zwar etwas kostet, aber viel bringen kann.

Marco Wingert
Rechtsanwalt
Axmann & Schulz Rechtsanwälte 
Möllner Landstr. 8
22111 Hamburg
 
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