Erbe für Behinderte sichern
Die Frage nach der richtigen Gestaltung eines Testamentes im Falle des Vorhandenseins behinderter Kinder bleibt aktuell. Die fortwährend sich leerenden öffentlichen Kassen bei gleichzeitig vorhandenen beträchtlichen Vermögensmassen, die derzeit zur Vererbung anstehen, lassen dieses Thema immer brisanter werden.
Die Errichtung eines sog. Berliner Testamentes ist hierbei nicht ratsam, weil der Staat Pflichtteilsansprüche des Kindes auf sich überleiten kann. Es gibt aber die Möglichkeit, ein Behindertentestament zu verfassen, welches im Übrigen auch bei Beteiligung von nicht behinderten Kindern, die Grundsicherung erhalten, sinnvoll sein kann.
Mit einem solchen Testament kann erreicht werden, dass staatliche Stellen im Erbfall auf das Erbe des behinderten Kindes nicht zugreifen können und weiterhin Sozialleistungen erbracht werden müssen, trotzdem aber das behinderte Kind über den Tod der Eltern hinaus einen Lebensstandard über Sozialleistungsniveau erhält. Zusätzlich werden auch nicht behinderte Erben, z.B. Geschwister, begünstigt, indem die Nachlasssubstanz auch nach dem Tod des behinderten Kindes in der Familie verbleibt.
Kind als Vorerbe
Diese Testamentsgestaltung sieht zumeist so aus, dass die Eltern das behinderte Kind lediglich als Vorerbe auf einen Erbteil einsetzen, der höher als dessen Pflichtteil ist, und eine nicht behinderte Person zum Nacherben bestimmt wird. Gleichzeitig wird für den Vorerben eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet. Der Testamentsvollstrecker soll dabei Geld- oder Sachleistungen zuwenden, welche die Lebensqualität des Kindes verbessern, aber nicht dem Zugriff des Staates unterliegen. In der heutigen Niedrigzinsphase sollte der Testamentsvollstrecker zugunsten des behinderten Kindes nicht nur auf Erträgnisse aus dem Erbe, sondern auch auf die Nachlasssubstanz zugreifen können.
Vermögen bleibt in der Familie
Das Verfassen eines solchen Testamentes ist alles andere als einfach und nur mit Hilfe erfahrener Juristen zu gestalten. Ein Behindertentestament gibt es nicht „von der Stange“, dafür ist es zu komplex und fehlerträchtig. Es bietet aber bei richtiger Gestaltung den großen Vorteil, dass Eltern für die gesamte Lebenszeit des behinderten Kindes dessen Lebensqualität nachhaltig verbessern und das Familienvermögen vor dem staatlichen Zugriff schützen können. FACHANWÄLTIN NICOLE GROSS
Vorsicht bei E-Boards
HAMBURG. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät vom Kauf sogenannter Hoverboards, E-Skateboards, E-Longboards oder vergleichbarer Elektrokleinstfahrzeuge ab. Die Geräte gelten als Kraftfahrzeuge und erreichen Geschwindigkeiten von bis zu 30 km/h. Da sie weder einen Sitz, noch Lenker, Bremsen oder Beleuchtung besitzen, sind sie für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen und dürfen nur auf Privatgelände gefahren werden. Aus diesem Grund sind sie nicht über eine Kfz-Versicherung zu versichern. Private Haftpflichtversicherungen wiederum haften nur für Schäden, die Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 6 km/h verursachen. Verschuldet also eine Person mit ihrem Elektrokleinstfahrzeug einen Unfall, haftet keine Versicherung, Kosten für Personenschäden können im schlimmsten Fall bis zu mehreren Millionen Euro betragen. Wer hier keinen Versicherungsschutz besitzt, ist bis an sein Lebensende verschuldet. (nw)