Schenkungen und der Erbfall: Rechtstipps von der Hamburger Fachanwältin für Erbrecht Clara Lankuttis
Werden Pflichtteilberechtigte, d.h. Kinder, Ehegatten oder Eltern, enterbt, so entstehen Pflichtteilsansprüche in Bezug auf den Nachlass am Todestag. Was ist aber, wenn der Nachlass vom Erblasser dadurch verringert wurde, dass noch zu Lebzeiten das Vermögen an andere Personen verschenkt wurde? Für diesen Fall werden die Pflichtteilsberechtigten durch Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB davor geschützt, am Ende leer auszugehen.
Der Höhe nach entspricht der Ergänzungsanspruch dem Pflichtteilsanspruch und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann auch einem Erben zustehen, wenn dieser zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt. Die Berechnung des Anspruchs funktioniert grundsätzlich wie folgt: Der Wert der Schenkung wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und ermittelt, wie hoch der Pflichtteil wäre, wenn die Schenkung noch im Nachlass wäre. Angerechnet wird der dann der tatsächliche Erb- oder Pflichtteil.
Dem entgegenstehenden Interesse des Erblassers, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen zu können, wird durch die sogenannte 10-Jahres-Frist Rechnung getragen. Es findet jedes Jahr eine Abschmelzung des auszugleichenden Wertes um 10 Prozent statt. Erfolgt eine Schenkung bereits mehr als 10 Jahre vor dem Tod, so ist sie nicht mehr ergänzungspflichtig. Dies gilt allerdings nicht bei einer Schenkung an den Ehegatten. Insbesondere bei schenkungsweiser Übertragung von Immobilien können Pflichtteilsergänzungsansprüche einen erheblichen Wert ausmachen. Pflichtteilsberechtigte sollten also immer daran denken, den oder die Erben auch auf Auskunft über Schenkungen in den vergangenen zehn Jahren in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Vielfalt der Fallgestaltungen ist eine Beratung im Einzelfall empfehlenswert. (pt)
Clara Lankuttis
Fachanwältin für Erbrecht
Rechtsanwälte Klemm &
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Notvertretung im Ernstfal
Krankheit, Unfall, Demenz - im Leben gibt es viele Risiken. Wer im Ernstfall seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt. Das ab dem 1. Januar 2023 eingeführte Notvertretungsrecht für Ehegatten vermeidet nicht sicher eine Betreuung, darauf weist die Bundesnotarkammer hin.
Denn das Notvertretungsrecht gilt nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und nicht für Vermögensfragen, ist außerdem auf sechs Monate befristet. Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen lassen.
Um vorzusorgen, empfehlen Notare weiter eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls eine Patientenverfügung. Informationen zur Vorsorgevollmacht gibt es unter www.notar.de
(pt)