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Bargteheide: Enterbte haben Anspruch auf Pflichtanteil

Stefan Dehns ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Erbrecht Foto: pr
Stefan Dehns ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Erbrecht Foto: pr
Enterbte Ehegatten und Abkömmlinge des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Damit sie sich die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs errechnen können, gibt ihnen das Gesetz einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Der Erbe hat eine Bilanz aufzustellen und darin alle Vermögenwerte sowie alle Schulden des Erblassers aufzuführen. Er kann dabei auch die Kosten des Erbfalls aufführen, wie zum Beispiel Beerdigungskosten, Grabkosten, Trauerfeier oder dergleichen.

Aber auch Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Bilanz können teilweise abgezogen werden: Zur Erstellung des Verzeichnisses muss der Erbe den Nachlass sichten. Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten hierfür sind abzuziehen.

Die für die Beschaffung von Belegen, insbesondere Kontoauszügen, anfallenden Kosten, können abgezogen werden. Selbst Kosten hierfür in Höhe von 1500 Euro sind nach der Rechtsprechung nicht unverhältnismäßig. Auch Kosten für Grundbuchauszüge und Handelsregisterauszüge sind abzuziehen. Die zur Beschaffung notwendigen Reisekosten des Erben sind ebenfalls abzuziehen.
 
Ob die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses abzugsfähig sind, ist streitig. Ist der Nachlass übersichtlich, sind solche Kosten meist nicht abzugsfähig. Ist der Nachlass jedoch umfangreich oder sind rechtliche Bewertungen vorzunehmen wie zum Beispiel bei Schenkungen zu Lebzeiten, sind die Kosten des Rechtsanwalts abzuziehen.

Wird ein notarielles Nachlassverzeichnis oder ein Wertgutachten verlangt, können die Kosten hierfür abgezogen werden. Auch die Reisekosten des Erben zum Notar oder zu einer gemeinschaftlichen Besichtigung des Nachlasses können abgezogen werden. Der Abzug führt dazu, dass sich der Nachlass schmälert und der Erbe sowie der Pflichtteilsberechtigte an den Kosten mit ihrer jeweiligen Erb- beziehungsweise Pflichtteilsquote beteiligt werden.

Anders ist es mit den Kosten für eine eidesstattliche Versicherung. Wird vom Erbe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Bilanz verlangt, hat der Pflichtteilsberechtigte diese Kosten allein zu tragen. Diese eidesstattliche Versicherung wird auch nicht vom Notar im Rahmen seines notariellen Nachlassverzeichnisses, sondern nur vom Gericht abgenommen. mra

Stefan Dehns,
Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Erbrecht,
Rathausstraße 28,
22941 Bargteheide,
Telefon 04532/28 67-0,
www.rechtsanwalt-dehns.de
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