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Mieter sind jetzt besonders geschützt

Justitia muss auch in der Corona-Krise gerecht entscheiden Foto: Pixabay
Justitia muss auch in der Corona-Krise gerecht entscheiden Foto: Pixabay
Manche Beschränkungen durch die Corona-Pandemie werden bereits wieder gelockert. Dennoch wird das Virus das alltägliche Leben noch länger beeinflussen. Was Mieterinnen und Mieter weiterhin wissen sollten, fasst die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zusammen.

Wenn Mieter wegen der Pandemie mit Mieten für April, Mai und Juni 2020 in Zahlungsverzug geraten, darf ihnen aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht gekündigt werden. Eine Kündigung wegen des Verzuges mit Mieten in diesem Zeitraum wird aber wieder möglich, wenn die Mieter spätestens bis zum 30. Juni 2022 das Geld nicht bezahlt haben.

Die gesetzlichen Regelungen sehen allerdings nicht vor, dass die Miete einem Mieter vom Vermieter gestundet wird. Es bleibt also weiterhin zulässig, dass der Vermieter die Zahlung der Miete fordert, dass Verzugszinsen entstehen, weil die Miete nicht gezahlt wird, und dass die Miete auch im gerichtlichen Verfahren tituliert werden kann oder gar wegen Nichtzahlung der Miete die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Nur die Kündigung wegen eines Zahlungsverzuges vom 1. April bis 30. Juni 2020 ist ausgeschlossen.
 
Daher sollten die Mieter das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen und die persönliche Situation erläutern. Dann kann eine Stundung vereinbart werden oder man kann sich auf Ratenzahlungen einigen. Alles, was mündlich vereinbart wird, sollte schriftlich festgehalten werden.

Wer in einer Wohnung lebt, die weitervermietet werden soll, muss sich normalerweise auf Besichtigungen einstellen. In einer solch dringlichen Lage ist es auch in der Pandemie rechtens, wenn der Vermieter einem Interessenten die Wohnung zeigen möchte. Dabei sind außer den Hygiene- und Abstandsvorschriften auch die Auflagen der Länderbehörden zu beachten. Befindet sich der aktuelle Mieter jedoch in Quarantäne, weil das Virus bei ihm nachgewiesen wurde, dürfen keine anderen Personen die Wohnung betreten.

Besonders Menschen, die der Risikogruppe angehören, müssen Handwerker oder Schornsteinfeger nicht in ihre Mietwohnung lassen, sofern der Besuch nicht zwingend notwendig ist. Um rechtlich sicher zu gehen, sollten Betroffene stets einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. mra
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