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Im Fall der Fälle besser gleich den Gesamtschaden am Fahrzeug beheben lassen

Die Krux mit der Rechnung über eine Teilreparatur: Rechtstipps vom Hamburger Rechtsanwalt Werner Hölck

Wenn es gekracht hat, kann Beratung durch einen Anwalt helfen, Probleme mit der Versicherung abzuwenden Symbolfoto: GettyImages

Ganz oder gar nicht, das zumindest ist die Auffassung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 5. April. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall erlitten. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige hatte die notwendigen Reparaturkosten auf netto 5521,64 Euro geschätzt. Da die Haftungsfrage klar war, hat die Versicherung des Schädigers an den Kläger diesen Betrag überwiesen. Der Kläger ließ sodann eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten in Höhe von 4454,63 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 846,38 Euro – insgesamt also 5301,01 Euro anfielen. Mit der Klage machte er die Mehrwertsteuer in Höhe von 846,38 Euro geltend, jedoch erfolglos. Sowohl das Amtsgericht Nordhorn als auch das Landgericht Osnabrück hatten seine Klage abgewiesen und auch die Revision zum Bundesgerichtshof blieb ohne den vom Kläger gewünschten Erfolg.

Problem Mehrwertsteuer

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht dem Kläger auch dann kein Anspruch auf Erstattung der auf die Teilreparatur anfallenden Mehrwertsteuer zu, wenn die Teilreparatur für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des klägerischen Fahrzeugs erforderlich gewesen wäre.

Der Geschädigte hat nur die Möglichkeit, seinen Schaden entweder fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens zu berechnen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten. Eine Vermengung der beiden Abrechnungsarten ist dagegen nicht möglich. Hätten die Kosten für die Teilreparatur dagegen 5651,64 Euro betragen, hätte der Kläger zumindest den überschießenden Betrag von 100 Euro erhalten. Fazit: Wenn man sich für eine Reparatur entscheidet, dann sollte man den gesamten Schaden beheben lassen und sich nicht mit einer Teilreparatur begnügen.

Werner Hölck ist Experte in Sachen Unfallschäden Foto: privat
Werner Hölck ist Experte in Sachen Unfallschäden Foto: privat

Unechter Totalschaden

Anders ist es nur im Falle eines unechten Totalschadens. Von einem echten Totalschaden spricht man, wenn die notwendigen Reparaturkosten deutlich höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Ist das nicht der Fall, kann der Geschädigte entweder den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes oder Ersatz der höheren Reparaturkosten verlangen. Letzteres aber nur dann, wenn er sein Fahrzeug auch tatsächlich behalten will. Der Geschädigte, der den Ersatz der höheren Reparaturkosten verlangt, muss das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate nach dem Unfall behalten. Die Versicherung wird zunächst nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert zahlen und im Übrigen abwarten, ob der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug behält. In diesem Fall darf der Geschädigte auf Kosten der Versicherung zunächst eine Teilreparatur durchführen und kann nach Ablauf der sechs Monate dann die restlichen Reparaturkosten verlangen. Es liegt keine Vermengung unterschiedlicher Abrechnungen vor. Vielmehr hat der Geschädigte sich von Vornherein dafür entschieden, den Schaden auf Reparaturkosten abzurechnen.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug an einem Unfall beteiligt sein.

Rechtsanwälte Ingo Schwartz-Uppendieck, Werner Hölck, Axel Steffen
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