Unterhaltsansprüche sorgfältig zu prüfen, rät die Hamburger Rechtsanwältin Clara Lankuttis
Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten steckt der Teufel im Detail. Ausgehend vom sog. „Halbteilungsgrundsatz“ soll jedem Ehegatten aus den zusammengerechneten eheprägenden Einkünften beider Ehegatten jeweils die Hälfte zustehen. Verdient ein Ehegatte mehr als der andere, hat er gegen den anderen unter Umständen einen Unterhaltsanspruch. Hierbei ist maßgeblich, welches Einkommen für die Unterhaltberechnung zugrunde gelegt wird.
Erwerbstätigenbonus berücksichtigen
Im Rahmen der Einkommensermittlung wird dann der sog. „Erwerbstätigenbonus“ – oder auch „Erwerbsanreiz“ – berücksichtigt. Nunmehr bemessen auch die norddeutschen Gerichte – in Süddeutschland galt dies schon länger – in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien diesen Erwerbsanreiz nur noch mit 1/10 und nicht wie zuvor mit 1/7, was sogar rückwirkend gelten soll. Vereinfacht bedeutet das, dass von den Nettoeinkünften nun 1/10 statt zuvor 1/7 bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben. Sinn und Zweck des Erwerbstätigenbonus ist neben dem Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer beruflichen Tätigkeit auch die Sicherstellung von Mitteln für berufsbedingte Aufwendungen.
Im Zweifel unbedingt beraten lassen
Diese Änderung beim Erwerbstätigenbonus kann sich durchaus auswirken. Verdient beispielsweise ein Ehegatte 7000 Euro netto und der andere Ehegatte 1000 Euro netto, so betrug der Unterhaltsanspruch bisher ca. 2571 Euro/Monat. Durch den geringeren Erwerbstätigenbonus würde er sich in diesem Fall nun auf 2700 Euro monatlich erhöhen. Die Änderung der Leitlinien kann sich somit zugunsten der Unterhaltsberechtigten auswirken und eröffnet in einigen Fällen eventuell Abänderungsmöglichkeiten. Wir beraten hierzu gern. (pt)
Clara Lankuttis
Rechtsanwältin
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