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Corona-Pandemie entbindet nicht von Auskunftspflichten, so Rechtsanwalt Stefan Dehns aus Bargteheide

Stefan Dehns ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Erbrecht Foto: pr

Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie durch ein Testament enterbt worden sind. Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch berechnen kann, gibt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch über Bestand des Nachlasses und lebzeitige Schenkungen gegen den Erben. Dazu muss der Erbe auf Verlangen ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis vorlegen.

Das Landgericht Bad Kreuznach hat am 24. August 2020 entschieden, dass gegen die auskunftspflichtige Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden kann, obwohl diese vorgetragen hatte, wegen der Corona Pandemie kein notarielles Nachlassverzeichnis und kein Gutachten über den Wert einer Immobilie vorlegen zu können. Sie sei laut Gericht verpflichtet, alles tatsächlich wie rechtlich in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um ihrer Verpflichtung gerecht zu werden.
 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 9. Juli 2020 entschieden, dass gegen die auskunftspflichtige Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden kann, obwohl diese vorgetragen hatte, dass es ihr wegen ihres Alters von 77 Jahren unzumutbar sei, einen Notar aufzusuchen. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Erbin auch schriftlich, telefonisch oder per Bote mit dem Notar hätte kommunizieren können. Der Notar könne ein Nachlassverzeichnis auch ohne die persönliche Anwesenheit der Erbin aufnehmen.

Der Aufwand zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses war schon vor der Coronakrise hoch, da die Rechtsprechung die Ermittlungspflichten des Notars sehr ausgeweitet hat. Im Frühjahr hat die Einholung der notwendigen Informationen aufgrund der Corona-Krise teilweise sehr lange gedauert, da Gerichte, Banken und Dritte teilweise kaum noch gearbeitet haben. Gleichzeitig hat die Schließung der Gerichte für den Publikumsverkehr zu erheblicher Mehrarbeit bei den Notaren geführt, da alle Erbscheinsanträge und Erbausschlagungen von den Notaren beurkundet werden mussten. In normalen Zeiten übernehmen die Gerichte einen Teil dieser Arbeit.

Die oben zitierte Rechtsprechung ist daher rein rechtlich richtig, verkennt aber die tatsächliche Situation in der Corona Krise. mra

Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
22941 Bargteheide
Telefon 04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de


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