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2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft

Hamburger Kanzlei für Generationen Axmann & Schulz: Der Wille des Menschen ist sein Himmelreich ...

Foto: GettyImages

HAMBURG Am 26. März hat der Bundesrat den Entwurf der Magna Charta der Selbstbestimmung gebilligt ... nun muss nur noch die Tinte des Bundespräsidenten aufgebracht und getrocknet werden, dann wird am 1. Januar 2023 die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wirksam werden. Das BMJV bezeichnet die Wunschbefolgungspflicht des reformierten § 1821 Abs. BGB-E, als „Magna Charta des Betreuungsrechts“.

In der Praxis wird sich an den Möglichkeiten der Selbstbestimmung für die Betroffenen aber vermutlich wenig ändern, solange kein Gutglaubensschutz an die Geschäftsfähigkeit eingeführt würde. Das ist aber nicht in Sicht.

Es wird erwartet, dass ein Betreuer sich kümmert

So bleibt es dabei, dass der Geschäftsverkehr aus Selbstschutz mit einem Betroffenen nicht, dafür lieber mit dem Betreuer Geschäfte machen wird. In der Folge wird der Betroffene weiter den Betreuer „bitten“ müssen, wenn er mehr als über ein Taschengeld verfügen will. Allerdings soll der Betreuer mit der Reform nun endgültig davon Abstand nehmen, nur noch das Vernünftige und ihm sinnvoll Erscheinende zuzulassen.

RA Peter R. Schulz, ASRA – Kanzlei für Generationen Axmann & Schulz Rechtsanwälte Foto: privat
RA Peter R. Schulz, ASRA – Kanzlei für Generationen Axmann & Schulz Rechtsanwälte Foto: privat

Angehörige, besonders Ehegatten, erhalten durch die Reform zwar ein begrenztes Vertretungsrecht, wie weit das zur Vermeidung von Betreuungen nützt, wird die Zukunft erweisen müssen. Hinter einer Betreuung steckt häufig ein menschliches Drama. Von einem Betreuer wird dann erwartet, dass er sich kümmert und die Betroffenen nicht alleinlässt. Bei einem gerichtlichen Betreuer wird diese Erwartung nur zu häufig enttäuscht werden müssen. Denn seine gesetzlichen Aufgaben sind nicht die, die man erwartet. Enttäuschungen sind programmiert. Das beginnt schon mit dem Ablauf eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens, das für außenstehende ein Buch mit sieben Siegeln ist und auch nicht erklärt wird. Es lässt die Betroffenen oft mit ungläubigem Staunen zurück, weil sie nicht glauben können, was Recht und Gesetz unter Betreuung verstehen. Dabei bilden Richter, Verfahrenspfleger, Betreuungsbehörden sowie Betreuungsvereine, Sachverständige und Berufsbetreuer gefühlt ein undurchsichtiges System, Angehörige bleiben außen vor. Schon die Betreuerauswahl durch die Gerichte folgt keiner übergreifenden Logik. Im Vordergrund stehen dabei finanzielle Aspekte, eine optimale soziale Betreuung spielt nur eine ganz kleine Rolle. Ist ein Berufsbetreuer erst einmal bestellt, bestimmt er nahezu allein, wie er seine Arbeit erledigt. Dessen Pauschalvergütung ist jedenfalls kein Anreiz für soziale Zuwendung. Daher ist von allen Seiten zu hören, dass Betreuungsrecht müsse gerechter und sozialer werden.

Ziel eines künftigen Betreuungswesens muss die Stärkung der Wünsche der Betroffenen sein.

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