Rechtzeitiges Handeln ist nötig
Geschiedene können unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Ex-Partner verlangen, ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Eine einvernehmliche Regelung oder ein Antrag bei Gericht müssen jedoch spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen. Danach erlöschen eventuelle Rechte. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 243/20) hin.
Im entschiedenen Fall zog ein Ehemann aus der ihm allein gehörenden Eigentumswohnung aus. Nach der Scheidung verlangte er von seiner Ex-Frau, dass sie aus seiner Wohnung ausziehe. Da auch ein Jahr nach der Scheidung keine einvernehmliche Lösung zustande kam, verklagte der Mann seine Ex-Frau, die Wohnung herauszugeben und zu räumen. Das Gericht gab ihm recht. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Frau weder zu einer einvernehmlichen Regelung bereit war noch gerichtlich beantragte, ihr Ex-Partner solle ihr seine Wohnung vermieten. Ein solcher Antrag wäre bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Scheidung möglich gewesen.
Er könne im Allgemeinen damit begründet werden, dass einer der Partner und die im Haushalt lebenden Kinder auf die Wohnung stärker als der andere Partner angewiesen sind oder ein Auszug eine besondere Härte darstellen würde. Da jedoch inzwischen mehr als ein Jahr seit der Scheidung verstrichen war, seien eventuelle Rechte der Frau erloschen. Eine zeitliche Befristung solcher Rechte sei notwendig, damit baldige klare Verhältnisse und Rechtssicherheit geschaffen würden. Eine ungeklärte Rechtslage über einen längeren Zeitraum würde nicht im Einklang mit Artikel 14 des Grundgesetzes stehen, der Eigentümer vor übermäßigen Eingriffen in ihr Eigentum schützt. (nw)