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Themenwelten Bergedorf
Erbstreitigkeiten durch testamentarische Regelung vermeiden

Das Erbrecht des Ehepartners


Wird mein Ehepartner nach meinem Tod mein Alleinerbe? Der weit verbreitete Irrtum über die Beantwortung dieser Frage führt immer wieder zu Erbstreitigkeiten, bei denen eine vorausschauende testamentarische Nachfolgeplanung viel Ärger hätte sparen können.

Das Erbrecht des Ehegatten nimmt eine komplexe Sonderrolle ein, die für Laien oftmals nicht auf Anhieb zu verstehen ist. Verstirbt ein Ehegatte ohne eine testamentarische Regelung getroffen zu haben, so erbt der überlebende Ehepartner zunächst als Angehöriger erster Ordnung. Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch das gesamte Vermögen an den Ehepartner alleine vererbt wird. Seine Erbquote ist vielmehr von Faktoren wie dem Güterstand der Ehegatten und dem Verwandtschaftsverhältnis des Verstorbenen zu weiteren Angehörigen abhängig.

Hinterlässt der verstorbene Kinder, so erbt der Ehegatte mit diesen zusammen und es entsteht eine Erbengemeinschaft: Der Ehegatte erbt die eine und Kinder die andere Hälfte. Das kann für den Ehegatten insbesondere in Patchwork-Konstellationen zu Ärger führen, wenn z. B. die Stiefkinder als Miterben auf den Nachlass zugreifen und plötzlich die Ehewohnung verwerten möchten.

Auch wenn es keine Kinder gibt, werden die Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen des oder der Verstorbenen zu Erben zu mindestens einem Viertel berufen. Erst dann, wenn es auch in der vierten Ordnung, also in der Linie der Urgroßeltern, keine Abkömmlinge gibt, erbt der Ehegatte nach § 1931 Abs. 2 BGB allein. Es wird daher in vielen Fällen ratsam sein, dass sich die Ehegatten in einem Testament wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, um den überlebenden Ehegatten abzusichern. (wb)


Vorsorgevollmacht präzise formulieren

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie schnell das eigene Schicksal in den Händen anderer liegen kann. Auch nach einem Unfall ist unter Umständen keine Handlungsfähigkeit mehr gegeben. Viele glauben, dass dann automatisch die Angehörigen in der Verantwortung sind. Doch die Rechtslage sieht anders aus. Im Ernstfall kann eine Betreuungsverfügung nötig sein, sonst wird eine gerichtliche Betreuung mit fremden Personen eingerichtet. Spezialisierte Rechtsanwälte helfen dabei, vorsorgliche Verfügungen individuell zu erstellen. (djd)

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