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Ahrensburger Fachanwalt: Keine Fotos von Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern

Foto: pr
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Ein Auszubildender oder minderjähriger Beschäftigter ist vor dem Gesetz auch besonders geschützt, wenn es um den Empfang von Ermahnungen, Abmahnungen oder die Kündigung durch den Arbeitgeber geht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Eltern Fotos des Minderjährigen fertigt.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 9. Oktober 2019 entschieden, dass ein 17-jähriger Auszubildender als beschränkt geschäftsfähig gilt und nicht wirksam gekündigt wird, wenn die Kündigung an die Eltern adressiert ist. Der Zugang der Willenserklärung gegenüber den gesetzlichen Vertretern setzt voraus, dass diese auch an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist, es reicht nicht aus, dass die Willenserklärung (Kündigung) zufällig im Briefkasten der Eltern landet und an den Minderjährigen adressiert ist. Der Minderjährige hat auch einen Anspruch auf Herausgabe sämtlichen Fotomaterials, welches der Arbeitgeber ohne Einwilligung von dem Minderjährigen beziehungsweise dessen Händen gefertigt hatte.
  
Unstreitig hat der Arbeitgeber Fotos von den Händen des Auszubildenden gefertigt, weil er dessen Hautirritationen für einen Kündigungsgrund hielt und dies dokumentieren wollte. Das geht entschieden zu weit, wie das Arbeitsgericht Hamburg bestätigte.

Dr. jur. Frank-H. Vogelsang
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Große Straße 27-29
22926 Ahrensburg
Telefon 04102/88 83 34
www.arbeitsrecht-vogelsang.de

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