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Steuerberaterkammer Hamburg: Steuerliche Entlastung bei der Pflege von Angehörigen

Anrechnung von Kosten als Einzelausgaben oder über einen Pauschbetrag

Wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann beim Finanzamt außergewöhnliche Belastungen geltend machen und einen teil der kosten absetzen. Foto: Absolut /Shutterstock
Wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann beim Finanzamt außergewöhnliche Belastungen geltend machen und einen teil der kosten absetzen. Foto: Absolut /Shutterstock
Die Pflege von Angehörigen ist zweifelsohne eine emotionale Ausnahmesituation. Darüber hinaus führen die Pflege und die Betreuung von Angehörigen oftmals zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Durch die steuerliche Anrechnung von Kosten kann jedoch eine Milderungeintreten. „Der Fiskus beteiligt sich an diesen Kosten und entlastet dabei sowohl die pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich“, erläutert die Steuerberaterkammer Hamburg.

Außergewöhnliche Belastungen

Eigene Pflegekosten fallen grundsätzlich unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, da diese Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerpflichtige sie nicht zu tragen haben. Für einen zumutbaren Teil der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige jedoch selber aufkommen.

Um den darüber hinausgehenden Teil der Kosten absetzen zu können, muss in der Regel mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Empfangene Leistungen, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gegebenenfalls anzurechnen und mindern dann den abzugsfähigen Teil.
  
Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bedingung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können, zum Beispiel für die Inanspruchnahme von Pflegediensten.

Behinderten-Pauschbetrag

Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung kann der Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung existiert eine Pauschale zwischen 310 und 3.700 Euro. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.

Der Pflege-Pauschbetrag

Wer sich entscheidet, seine Angehörigen selber zu pflegen, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen in seiner Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 924 Euro im Jahr und soll durch die Erleichterung des pflegenden Steuerpflichtigen die Versorgung Pflegebedürftiger in ihrer gewohnten Umgebung fördern. Bedingung ist, dass die Pflege unentgeltlich er erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen.
  
Nimmt ein Angehöriger den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, kann er keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege entstehen, geltend machen. Er muss sich also entscheiden, was für ihn günstiger ist: der Pflege-Pauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen mit Nachweis der Einzelausgaben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wenn die Betreuung oder die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim untergebracht ist und dort einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um entgeltliche Dienstleistungen handelt. Das bedeutet, ein pflegender Angehöriger muss für seine Pflegeleistungen entlohnt werden, damit der Gepflegte das Geld im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen kann. Die Lohnaufwendungen können dann anteilig von der Steuer abgezogen werden.

Es lohnt sich, die verschiedenen Optionen der steuerlichen Entlastung von Pflegekosten zu prüfen. Aufgrund der möglichen Sonderfälle und um die beste Variante zu ermitteln, sollte idealerweise ein Steuerprofi herangezogen werden. Orientierungshilfe gibt es auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Hamburg: stbk-hamburg.de

Wertvolle Steuertipps zum Jahresendspurt

BDST-CHECK zeigt, was in diesem Jahr noch erledigt werden sollte – und was nicht

Warum Hausbesitzer mit der energetischen Sanierung ihrer Immobilie bis nächstes Jahr warten sollten, erklärt der Bund der Steuerzahler in seinen Tipps zum Jahresendspurt. Foto: Dario Sabljak /Shutterstock
Warum Hausbesitzer mit der energetischen Sanierung ihrer Immobilie bis nächstes Jahr warten sollten, erklärt der Bund der Steuerzahler in seinen Tipps zum Jahresendspurt. Foto: Dario Sabljak /Shutterstock
Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel sollten Steuerzahler einige steuerliche Dinge erledigen. Denn es kann sich lohnen, jetzt noch etwas Ordnung in die Steuerunterlagen zu bringen: So erhält man schnell einen Überblick, ob Anschaffungen noch in diesem Jahr sinnvoll sind oder aus steuerlicher Sicht besser erst 2020 getätigt werden sollten.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) erklärt, woran Arbeitnehmer, Unternehmer, Rentner, Sparer oder Vermieter jetzt denken sollten und welche Anträge bares Geld wert sind. Dazu hat der BdSt mehr als 30 Tipps für Steuerzahler zum Jahresende erstellt.

In diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten: Minijobber, die den Mindestlohn erhalten, sollten zum Jahreswechsel die Arbeitsverträge überprüfen, weil der Mindestlohn steigt. Und Unternehmer sollten sich auf geänderte Regeln bei Mitarbeiter-Gutscheinen einstellen. Wer sich einen Elektrolieferwagen anschaffen möchte, sollte damit eventuell noch etwas warten – und Eigentümer, die ihr Haus energetisch auf den neuesten Stand bringen wollen, sollten die Sanierung ebenfalls verschieben. Grund: Die Steuerförderung gibt es erst für Baumaßnahmen ab 2020.

Jeder Interessierte kann die BdSt-Steuertipps zum Jahresendspurt per E-Mail unter info@steuerzahler.de kostenlos anfordern– oder er konsultiert direkt einen Experten.

Steuerfrei zur Arbeit

Ende 2003 wurde es abgeschafft, zum 1. Januar 2019 ist das beliebte Jobticket zurückgekehrt: Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer jetzt wieder Bus- und Bahntickets steuerfrei zur Verfügung stellen, sofern diese Leistung zusätzlich zum Lohn erbracht wird. Nähere Informationen dazu gibt es beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine auf: bvl-verband.de
  


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