Einst fuhren alle links, mit ihren Fuhrwerken und Gespannen. Die Römer wollten es so. Napoleon änderte das und führte in Frankreich und in allen von ihm besiegten Ländern das Rechtsfahrgebot ein. Grundsätzlich hat sich daran bis heute nichts geändert – in den meisten europäischen Ländern wird rechts gefahren.
In Deutschland ist das Rechtsfahrgebot im Paragraf 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dort steht (Absatz 1): „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“ Und (Absatz 2): „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“ „Möglichst weit rechts“ meint dabei nicht, so weit wie technisch möglich rechts zu fahren, sondern stets die rechte Spur zu nutzen – und dabei etwa einen Meter Abstand zum Straßenrand zu halten.
Wer sich nicht daran hält und ohne Grund die linke Fahrspur blockiert, kann mit einem Bußgeld und einem Punkt im Flensburger Register bestraft werden.
Das Gesetz gilt nicht nur innerorts, sondern auch auf Straßen mit mehr als zwei Spuren außerhalb von Ortschaften – auch auf Autobahnen. Selbst wenn die vollkommen leer ist, muss man rechts fahren.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Die ist in Paragraf 7, Absatz 3 c, der StVO geregelt. Dort heißt es, dass auf dreispurigen Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden darf, wenn „auch nur hin und wieder“ ein Fahrzeug auf der rechten Spur fährt. In diesem Fall darf man den mittleren Fahrstreifen durchgängig befahren, muss also nicht immer wieder auf die rechte Spur wechseln. Als Einladung an die allseits bekannten Mittelspurschleicher, mit gesetzlicher Unterstützung weiterhin konstant mit 100 km/h zwischen rechter und linker Fahrspur dahinzugleiten und den Verkehr zu blockieren, soll dies aber nicht verstanden werden. Natürlich ist die in Paragraf 7 festgelegte Regelung ein wenig schwammig formuliert, aber sie will sagen: Passiert man ein auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug, kann man dann auf der mittleren Spur bleiben, wenn kurz darauf ein weiteres, langsamer als man selbst fahrendes Fahrzeug rechts von einem unterwegs ist. Bei solch kurzen Zeitspannen sollte auf der mittleren Spur geblieben werden, da es sonst zu Gefahren durch häufige Spurwechsel kommen kann. Kann aber die rechte Spur für eine ausreichende Zeit genutzt werden, sollte auch wieder auf diese gewechselt werden.
Und wie steht es mit dem rechts Überholen auf der Autobahn? Das ist laut Paragraf 5 der StVO verboten – und zwar auch dann, wenn auf der linken Spur ein notorischer Schleicher das Rechtsfahrgebot konsequent ignoriert und die hinter ihm Fahrenden zur Weißglut bringt. Erst wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich langsam fahrende Kolonnen bilden, dürfen die Autos auf der rechten Spur schneller sein als auf der linken. Das gilt übrigens auch für Autobahnauffahrten: Auf dem Einfädelungsstreifen darf man beim Beschleunigen schneller sein als die links fahrenden Autos, wenn sich dadurch eine Lücke zum Einscheren finden lässt. mh
In Deutschland ist das Rechtsfahrgebot im Paragraf 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dort steht (Absatz 1): „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“ Und (Absatz 2): „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“ „Möglichst weit rechts“ meint dabei nicht, so weit wie technisch möglich rechts zu fahren, sondern stets die rechte Spur zu nutzen – und dabei etwa einen Meter Abstand zum Straßenrand zu halten.
Wer sich nicht daran hält und ohne Grund die linke Fahrspur blockiert, kann mit einem Bußgeld und einem Punkt im Flensburger Register bestraft werden.
Das Gesetz gilt nicht nur innerorts, sondern auch auf Straßen mit mehr als zwei Spuren außerhalb von Ortschaften – auch auf Autobahnen. Selbst wenn die vollkommen leer ist, muss man rechts fahren.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Die ist in Paragraf 7, Absatz 3 c, der StVO geregelt. Dort heißt es, dass auf dreispurigen Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden darf, wenn „auch nur hin und wieder“ ein Fahrzeug auf der rechten Spur fährt. In diesem Fall darf man den mittleren Fahrstreifen durchgängig befahren, muss also nicht immer wieder auf die rechte Spur wechseln. Als Einladung an die allseits bekannten Mittelspurschleicher, mit gesetzlicher Unterstützung weiterhin konstant mit 100 km/h zwischen rechter und linker Fahrspur dahinzugleiten und den Verkehr zu blockieren, soll dies aber nicht verstanden werden. Natürlich ist die in Paragraf 7 festgelegte Regelung ein wenig schwammig formuliert, aber sie will sagen: Passiert man ein auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug, kann man dann auf der mittleren Spur bleiben, wenn kurz darauf ein weiteres, langsamer als man selbst fahrendes Fahrzeug rechts von einem unterwegs ist. Bei solch kurzen Zeitspannen sollte auf der mittleren Spur geblieben werden, da es sonst zu Gefahren durch häufige Spurwechsel kommen kann. Kann aber die rechte Spur für eine ausreichende Zeit genutzt werden, sollte auch wieder auf diese gewechselt werden.
Und wie steht es mit dem rechts Überholen auf der Autobahn? Das ist laut Paragraf 5 der StVO verboten – und zwar auch dann, wenn auf der linken Spur ein notorischer Schleicher das Rechtsfahrgebot konsequent ignoriert und die hinter ihm Fahrenden zur Weißglut bringt. Erst wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich langsam fahrende Kolonnen bilden, dürfen die Autos auf der rechten Spur schneller sein als auf der linken. Das gilt übrigens auch für Autobahnauffahrten: Auf dem Einfädelungsstreifen darf man beim Beschleunigen schneller sein als die links fahrenden Autos, wenn sich dadurch eine Lücke zum Einscheren finden lässt. mh