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Teil 2 Was sollte ich tun? Sich auf jeden Fall beraten lassen, sagt der Fachmann

Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann informiert über Vorsorgevollmachten und Erbschleicherei

Erst zur Beratung, dann unterschreiben Symbolfoto: GettyImages

HAMBURG Im ersten Teil haben wir erfahren, was man im Allgemeinen unter Erbschleicherei versteht und dass das Zivilrecht Möglichkeiten bereithält, hiergegen vorzugehen. Aber trotz dieser Möglichkeiten stoßen auch Rechtsanwälte irgendwann an die Grenzen des Zivilrechts. Daher muss jeder selbst etwas tun, um sich vor Erbschleicherei zu schützen.

Als oberstes Gebot gilt, dass man nur Personen vertrauen darf, bei denen man sich sicher ist, dass diese das Vertrauen auch verdienen. Aber selbst dann. „Treffen Sie keine voreiligen Schlüsse, sondern lassen sie sich vor Ihren Entscheidungen von Personen beraten, die ausschließlich Ihre Interessen im Blick haben“, sagt Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann.
 

Inzwischen haben die meisten Menschen mitbekommen, dass die Regelung dreier Dinge für jeden Erwachsenen sinnvoll ist, nämlich die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer Betreuerverfügung und die Errichtung einer Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuerverfügung werden meist in einem Dokument geregelt, was unproblematisch ist. Patientenverfügungen sollten in einem eigenständigen Dokument abgefasst werden. Bei der Patientenverfügung handelt es sich im Wesentlichen um eine Anweisung an den behandelnden Arzt, damit dieser weiß, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Die Betreuerverfügung ist eine Anweisung an das Betreuungsgericht, dass man keine Betreuung wünscht und stattdessen Personen des eigenen Vertrauens benennt, die sich an Stelle eines gesetzlichen Betreuers kümmern sollen. Beide Verfügungen sind juristisch unproblematisch und bergen für Sie keine wesentlichen Risiken.

Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann Foto: privat
Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann Foto: privat

Anders dagegen die Vorsorgevollmacht. Da es sich hierbei um eine Generalvollmacht handelt, ist hier in der Tat Vorsicht geboten. Die Vollmacht dient dazu, dass sich eine Person Ihres Vertrauens gegenüber Dritten legitimieren kann, in Ihrem Namen Rechtshandlungen, also auch Vermögenstransaktionen, vornehmen zu dürfen. Diese Vollmachten bedürfen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen der Beurkundung durch einen Notar. Selbst für Grundstücksgeschäfte reicht in der Regel die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine amtliche Stelle. Alle anderen Rechtshandlungen sind allein durch Vorlage der Originalvollmacht rechtlich wirksam. Natürlich darf die bevollmächtigte Person nur in Ihrem Sinne handeln. Die Frage ist nur, wer das überprüft, wenn Sie diese Überprüfung nicht mehr selbst vornehmen können, denn gerade für diesen Fall soll die Vollmacht ja auch wirksam sein. Die Lösung ist die Einrichtung einer Kontrollbevollmächtigung. Natürlich werden Sie auch hierdurch nicht einen Schutz zu 100 Prozent erreichen können. Tatsächlich entstehen die meisten Probleme dadurch, weil sich die Leute zu etwas überreden lassen, ohne zuvor eine Person zu fragen, die sich auskennt.

Freunde, Nachbarn und Bekannte sind sicherlich nette Ansprechpartner, aber die eigentliche Kompetenz haben die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Der Rat eines Rechtsanwaltes (m/w/d) kostet Geld, keine Frage. Aber der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ist mit Sicherheit genau die Person, die ausschließlich Ihre Interessen im Blick hat. Daher mag es sinnvoll sein, etwas Geld in Ihre Belange zu investieren, bevor „das Kind in den Brunnen gefallen ist“. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.

Wolfdietrich E. Axmann
Rechtsanwalt, ASRA Axmann & Schulz Rechtsanwälte
Kanzlei für Generationen

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