Zugriff auf das eigene Konto
HAMBURG Generell kann nur der Inhaber eines Kontos darüber verfügen. Das ist meistens die Person, die es eröffnet hat. Aus einigen Gründen kann es jedoch sinnvoll sein, Dritten eine Kontovollmacht zu erteilen.
Viele Menschen regeln ihre Kontoangelegenheiten gerne persönlich. In manchen Situationen ist man aber vielleicht nicht in der Lage, dies zu tun. Dann ist eine Kontovollmacht – auch Bankvollmacht genannt – hilfreich. Damit können Kontoinhaber Dritten den Zugriff auf das eigene Konto ermöglichen. Es ist empfehlenswert, die Vollmacht nur einer Person zu erteilen, der man vertraut: Viele Menschen bevollmächtigen etwa den Ehepartner oder ein Kind dazu, Transaktionen durchzuführen, bestehende Kredite zu nutzen oder Geld abzuheben.
Die transmortale Kontovollmacht ist zeitlich unbegrenzt und über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig. Aufgrund ihrer Vorteile kommt sie in der Praxis häufig vor: So kann beispielsweise ein Bevollmächtigter, der Erbe des Kontoinhabers geworden ist, weiter auf das Konto zugreifen und ist nicht auf einen Erbschein angewiesen. Das lässt sich auch durch eine postmortale Vollmacht erreichen. Soll die Vollmacht erst nach dem Tod greifen, wird eine postmortale Kontovollmacht erteilt. Diese ist insbesondere für die späteren Erben hilfreich. Bis zur Eröffnung eines Testaments kann es einige Wochen dauern. Postmortal bevollmächtigte Erben sind aber auch in dieser Zeit finanziell handlungsfähig, etwa um die Beerdigungskosten zu zahlen. Ein Ersatz für das Testament ist eine Kontovollmacht allerdings nicht. Eine weitere Form der Kontovollmacht kann für den Vorsorgefall erteilt werden. Wenn man sich aus einem bestimmten Grund, zum Beispiel einer Erkrankung oder einem Unfall, um seine finanziellen Angelegenheiten nicht kümmern kann. Ausführliche rechtliche Beratung gibt es bei Rechtsanwälten und Notaren. (djd)