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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen

Streaming-Account teilbar?

Der Konsum von Streaming-Inhalten ist seit März 2020 stetig gestiegen Foto: ERGO Group

Wer ein Streaming-Abo abschließt, geht mit dem Anbieter einen Nutzungsvertrag ein und muss sich an die daraus resultierenden vertraglichen Pflichten halten, sprich: die Nutzungsbedingungen. Abhängig vom gewählten Tarif ist die Nutzung des Accounts meist auf eine bestimmte Anzahl an Personen im gleichen Haushalt oder Geräten begrenzt. „Diese Angaben finden Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Bestandteil des Vertrags sind“, sagt Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Manche Streaming-Anbieter kontrollieren ob sich Nutzer daran halten, indem sie beispielsweise die Postleitzahlen der einzelnen Nutzer für eine Adressverifizierung verlangen.

Bei anderen Streaming-Diensten ist die Eingabe eines Codes erforderlich, den der Vertragspartner zugeschickt bekommt, sobald sich eine neue Person anmeldet. Nur mit dem Code kann diese dann das Angebot nutzen. So wollen die Anbieter sicherstellen, dass beide im gleichen Haushalt leben. Dieses Verfahren wird bisher insbesondere in den USA ausprobiert. Stellt der Streaming-Dienst eine unerlaubte Weitergabe der Zugangsdaten fest, drohen ein Ausschluss von der Nutzung des Angebots oder sogar Nachzahlungs- und Schadenersatzforderungen. Allerdings: Schadenersatzforderungen gegen deutsche Streaming-Nutzer sind bislang nicht bekannt. Und auch eine Kontensperrung ist bei vielen Anbietern zumindest in Deutschland noch die Ausnahme. Hier geht jedoch jeder Streaming-Dienst anders vor. (nw)


Doctora, Doctrix oder Frau Doktor?

Die promovierte Tierärztin fand ihren Titel „Doctor medicinae veterinae“ eindeutig zu männlich. Sie bestand auf den lateinischen Titel „Doctora“ und verlangte von der Hochschule die Änderung ihrer Promotionsurkunde. Doch gibt es dieses Wort laut ARAG Experten im Lateinischen nicht. Die korrekte lateinische weibliche Form von doctor wäre doctrix. Diesen regelkonformen Titel lehnte die Veterinärin aber ab – ähnelte er doch zu sehr den gallischen Helden Asterix und Obelix. Doch die Richter lehnten die Neuschaffung eines Wortes ab, weil es weder Recht noch Pflicht der Bundesrepublik, ihrer Länder und Körperschaften sei, die lateinische Sprache fortzuentwickeln. Immerhin erkannten sie einen Mangel der Promotionsordnung, weil die weibliche Form „Doktorin“ darin fehlt. Doch da es der Veterinärin um diese deutsche Form gar nicht ging, blieb der Rechtsstreit in ihren Augen folgenlos. (nw)

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