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Umzugskosten können steuerlich abgesetzt werden

  

Bei einem privaten Umzug können lediglich Speditionskosten geltend gemacht werden. Foto: Leika production
Bei einem privaten Umzug können lediglich Speditionskosten geltend gemacht werden. Foto: Leika production
Berlin (red). Im Schnitt zieht jeder Deutsche viereinhalbmal in seinem Leben um. Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine: „Viele vergessen dabei, die Umzugskosten steuermindernd geltend zu machen. Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich und hängen davon ab, welcher Anlass für den Umzug maßgeblich war.“

Beruflich bedingter Umzug

Wer wegen der Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit umziehen muss, kann nicht nur die reinen Umzugskosten, sondern viele weitere mit dem Umzug zusammenhängende Kosten als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe geltend machen. Dazu gehören z.B. Kosten für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen und doppelte Mietzahlungen in der Umzugsphase.
Diese Posten müssen belegt werden können, wobei bei einem beruflich bedingten Umzug nicht zwingend eine Spedition beauftragt werden muss, um die Kosten steuerlich absetzen zu können. Wenn der Umzug mit privaten Helfern organisiert wird, müssen Zahlungen nachgewiesen werden, etwa durch Überweisungen. Bei den sonstigen Umzugskosten wie z.B. Einbau der Küche, Umschreiben des Personalausweises oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung kann anstelle des Einzelnachweises auch eine Umzugskostenpauschale angesetzt werden, die für einen Alleinstehenden 764 Euro und für Verheiratete bzw. Lebenspartner 1528 Euro beträgt.

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst beim Wechsel der beruflichen Tätigkeit und beim Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes, wenn dadurch täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit eingespart wird.

Privater Umzug

Bei privat veranlassten Umzügen kann der Steuerpflichtige das Verpacken seines Hausrats sowie die Transportleistung mittels einer Spedition bis max. 4000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Zwanzig Prozent hiervon mindern direkt die Einkommensteuer.

Wird der privat veranlasste Umzug in Eigenregie mit Freunden und Bekannten durchgeführt und nur ein Transporter angemietet, ist eine steuermindernde Berücksichtigung dieser Ausgaben und der Kosten für die Umzugskartons nicht möglich. Bauen die Spediteure im alten Heim die Möbel ab und im neuen Heim wieder auf, so fällt diese Arbeit unter absetzbare Handwerkerleistungen.

Weihnachtsfeier

Darauf sollten Unternehmer achten

Hamburg (red). Weihnachtsfeiern sind beliebt und stärken den Zusammenhalt in der Belegschaft. „Damit das Mitarbeiter-Event für den Arbeitgeber nicht zu ungeplanten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führt, sollte dieser insbesondere die Kosten im Auge behalten“, so die Steuerberaterkammer Hamburg.

Generell sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers, auch anlässlich von Betriebsveranstaltungen, als Arbeitslohn definiert und unterliegen damit dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung. Hierzu zählen etwa die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Beförderungskosten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen, etwa die Saalmiete und Musik, die Überlassung von Eintrittskarten für Veranstaltungen sowie Geschenke.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Freibetrag für die Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Er liegt bei 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuwendungen, die den Freibetrag überschreiten, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
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