Sich bereits zu Lebzeiten um eine geordnete Regelung des Nachlasses zu kümmern, gibt Sicherheit und befreit die Hinterbliebenen im Todesfall von Sorgen. Viele Ehepaare entscheiden sich bei einem notariellen Testament für die „Berliner Lösung“.
Dies bedeutet, dass die Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Nach gesetzlicher Erbfolge hingegen würden beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehepartner nur zur Hälfte erben, die andere Hälfte wäre auf mögliche Kinder zu verteilen.
Weiterhin wird vereinbart, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Versterben des überlebenden Ehepartners dessen gesamtes Vermögen erben. Für den Fall, dass Kinder bereits beim Erbfall des erstversterbenden Ehegatten einen Pflichtteil geltend machen, kann eine Klausel aufgenommen werden, die dafür sorgt, dass ihnen beim zweiten Erbfall auch nur der Pflichtteil verbleibt.
Dies bedeutet, dass die Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Nach gesetzlicher Erbfolge hingegen würden beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehepartner nur zur Hälfte erben, die andere Hälfte wäre auf mögliche Kinder zu verteilen.
Weiterhin wird vereinbart, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Versterben des überlebenden Ehepartners dessen gesamtes Vermögen erben. Für den Fall, dass Kinder bereits beim Erbfall des erstversterbenden Ehegatten einen Pflichtteil geltend machen, kann eine Klausel aufgenommen werden, die dafür sorgt, dass ihnen beim zweiten Erbfall auch nur der Pflichtteil verbleibt.
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. An eine solche gemeinsame letztwillige Verfügung ist der Ehepartner gebunden. Er kann auf Änderungen der Lebensverhältnisse nicht mehr reagieren. Insbesondere sind Schenkungen, welche den Erbteil der gemeinsam benannten Schlusserben beeinträchtigen, voll auszugleichen.
Um dieser Problematik zu entgehen, empfiehlt es sich, eine Freizeichnungsklausel zu vereinbaren. Diese ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, über seinen eigenen Nachlass auch nach dem Tod des Ehepartners letztwillig verfügen zu können. (AZ/mra)
Jan-Friedrich Witt, Assessor in der Kanzlei Hacke-Jurkschat-von Harder, Rechtsanwälte und Notare
Große Straße 23-25
Ahrensburg
04102/514 51;
Am Markt 28
Bargteheide
04532/280 80
Um dieser Problematik zu entgehen, empfiehlt es sich, eine Freizeichnungsklausel zu vereinbaren. Diese ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, über seinen eigenen Nachlass auch nach dem Tod des Ehepartners letztwillig verfügen zu können. (AZ/mra)
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