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Auch Auszubildende können profitieren

Mobilitätsprämie

Fahrten zum Job können steuerlich abgesetzt werden Symbolfoto: GettyImages

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für längere Strecken – von 30 auf 35 Cent (bzw. 38 Cent ab 2024) ab dem 21. Kilometer – erhöht. „Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9.744 Euro / Verheiratete bzw. Verpartnerte 19.488 Euro) zahlen aber regelmäßig keine Steuern und profitieren folglich auch nicht von dieser Erhöhung“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Für diesen Personenkreis gibt es die neue Mobilitätsprämie.

Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, und wird gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Besonders auch für Auszubildende, die weite Wege zwischen ihrem Wohnort und der Ausbildungsstätte zurücklegen müssen, lohnt es sich, die Mobilitätsprämie zu beantragen. „Das zu versteuernde Einkommen liegt bei ihnen meist unter dem Grundfreibetrag, und weil sie keine Steuern zahlen, profitieren sie nicht von einer Steuerersparnis“, sagt Jana Bauer. (nw)

www.bvl-verband.de

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