Zweite Energiesparverordnung seit 1. Oktober in Kraft
Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)“ ist zwei Jahre gültig. Sie umfasst Maßnahmen, deren Umsetzung eine gewisse Zeit benötigt. Folgendes ist auch für Hamburgerinnen und Hamburger verbindlich:
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungs-Check durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehrund Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung. Die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung muss spätestens bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen zusätzlich einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für große Nichtwohngebäude (ab 1000 m2 ) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Der hydraulische Abgleich ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch spürbar senken kann.
Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr sind seit dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein sogenanntes Energieaudit – eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) durchgeführt haben. Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen, sind: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme (z. B. Druckluftsystemen). Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.
Die erste Energieeinsparverordnung des Bundes (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, EnSikuMaV), die bereits am 1. September in Kraft getreten ist, wurde in einzelnen Punkten konkretisiert. Unter anderem wurde das Verbot des Betriebes lichtemittierender und beleuchteter Werbeanlagen auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages begrenzt (vorher bis 16 Uhr). Das Verbot betrifft nicht die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (z. B. Weihnachten) installiert und betrieben wird. mh