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Zu schnell gefahren

VERKEHRSRECHT: Fahrverbot nach über einem Jahr?

Auf einen Tempoverstoß kann ein Fahrverbot auch nach Monaten folgen Foto: gettyImages
Auf einen Tempoverstoß kann ein Fahrverbot auch nach Monaten folgen Foto: gettyImages
Liegt ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln schon sehr lange zurück, können die Gerichte von einem eigentlich fälligen Fahrverbot absehen. Die Zeit, die bis zur endgültigen Entscheidung vergeht, weil der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, zählt allerdings nicht. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Eine Autofahrerin hatte am 21. September 2016 die zulässige Geschwindigkeit übertreten. Am 1. Dezember 2017 verurteilte sie das Amtsgericht Bremen zu einer Geldbuße von 160 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Die Betroffene legte wenige Tage später Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Sie war der Ansicht, dass das Amtsgericht nach Ablauf einer so langen Zeit kein Fahrverbot mehr hätte verhängen dürfen. Die endgültige Entscheidung durch das Oberlandesgericht (OLG) fiel dann im Juli 2019.
 
Das Urteil

Das OLG wies die Rechtsbeschwerde der Frau ab. „Die Gerichte sehen üblicherweise von einem Fahrverbot ab, wenn der Verstoß schon lange zurückliegt, die Verzögerung nicht Schuld des Betroffenen ist und dieser in der Zwischenzeit keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen hat“, erklärt Michaela Rassat. „Denn Fahrverbote sollen ein Denkzettel sein, damit Betroffene ihr Verhalten ändern. Jahre später macht dies aber keinen Sinn mehr.“ Das OLG wies darauf hin, dass die Gerichte normalerweise bei einem Zeitablauf ab etwa zwei Jahren zwischen Tat und Urteil von einem Fahrverbot absehen. Umstritten sei aber, ob hier nur die Zeit bis zum ersten Gerichtsurteil zähle oder auch die Zeit bis zum Urteil in der zweiten Instanz. „Früher hatte das Oberlandesgericht Bremen durchaus so entschieden, dass auch die Zeit für die zweite Instanz mitzählt. Nun änderte das Gericht jedoch seine Rechtsprechung“, erläutert die Rechtsexpertin. Das OLG entschied, dass nur die Zeit bis zum ersten, amtsgerichtlichen Urteil maßgeblich ist. Dies waren hier gut 14 Monate. Diese Zeit sei zu kurz, um auf das Fahrverbot zu verzichten. „Als Grund führte das Oberlandesgericht unter anderem an, dass eine Einrechnung der Verfahrensdauer der zweiten Instanz Betroffenen einen falschen Anreiz geben könnte, Rechtsmittel einzulegen“, so Rassat. (nw)
 

Verzicht auf Eigenbedarfskündigung

Vermieter können ihren Mietern schriftlich zusichern, dass sie wegen Eigenbedarfs auf Dauer oder bis zu einem bestimmten Termin nicht kündigen werden. Daran ist auch ein späterer Erwerber der vermieteten Wohnung oder des Mietshauses gebunden (Landgericht Berlin 67 S 22/19). Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter seiner Mieterin schriftlich zugesichert, dass er für die Dauer des Mietverhältnisses auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichte. Jahre später verkaufte der Vermieter die vermietete Wohnung.

Der Erwerber kündigte der Mieterin wegen Eigenbedarfs und verklagte diese auf Räumung. Damit kam er jedoch nicht durch. Laut der Gerichtsentscheidung habe der frühere Vermieter wirksam auf sein Recht verzichtet, die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dazu bedurfte es nicht einmal der Unterschrift des Mieters. (nw)
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