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Hamburger Rechtsanwalt Peter R. Schulz von der Kanzlei für Generationen rät zu goldenen Regeln, wenn Menschen mit Handicap volljährig werden

Acht goldene Regeln, die man unbedingt beachten sollte

Rechtsanwalt Peter R. Schulz Foto: wb
Rechtsanwalt Peter R. Schulz 
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Hamburg - Mit dem 18. Geburtstag erlangt man die Volljährigkeit und das Sorgerecht der Eltern endet. Natürlich wird das Leben für den behinderten Volljährigen durch den Geburtstag aber nicht einfacher. Es gilt daher einiges zu beachten, wenn der 18. Geburtstag näher rückt.

1. Errichten Sie eine Vorsorgevollmacht oder beantragen Sie eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht: Die Behörden, die Schule, die Ärzte und alle anderen benötigen ab der Volljährigkeit eine ausdrückliche Erlaubnis, wenn sich die Eltern weiter wie zuvor um ihr Kind kümmern wollen. Ist der Volljährige geschäftsfähig, kommt die Vorsorgevollmacht in Betracht. Anderenfalls bleibt nur die rechtliche Betreuung. Geschäftsfähigkeit ist dabei die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte abschließen zu können, wie beispielsweise Arbeit, Kauf oder Mietverträge. Geschäftsfähigkeit setzt voraus, dass die volljährige Person in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite einer von ihr abgegebenen Erklärung einzusehen. Geschäftsunfähige Menschen können aber grundsätzlich Geschäfte des täglichen Lebens, die wenig Geld kosten, selbst tätigen. Hierunter fallen z. B. die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kinobesuch.

2. Beantragen Sie die Weiterzahlung des Kindergeldes: Sollte es sich bei einem Kindergeld berechtigtem „Kind“ um ein „Kind mit Behinderung“ handeln, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern der junge Erwachsene mit Handicap aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen. Die Behinderung ist der Familienkasse durch Unterlagen glaubhaft zu machen (Behindertenausweis, Rentenbescheid).

3. Beantragen Sie Grundsicherung beim zuständigem jobcenter: Junge Erwachsene unter 25 können in der Regel keine Grundsicherung beanspruchen. Selbst ALG II, auch Hartz IV genannt, können diese in der Regel nur eingeschränkt erhalten. Sie haben dagegen oft einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn das Handicap eine Erwerbstätigkeit verhindert. Zu viel Geld auf dem eigenen Konto sollte aber nicht vorhanden sein, sonst gibt es die Grundsicherung erst, wenn dieses verbraucht ist. Und wichtig ist es, zu beachten, dass Grundsicherung jährlich neu beantragt werden muss.

4. Prüfen Sie einen Arztwechsel: Kinderärzte dürfen behinderte Patienten grundsätzlich behandeln, bis sie 24 oder 27 Jahre alt sind. Besprechen Sie daher rechtzeitig mit dem Kinderarzt, ob er den behinderten Patienten auch weiterhin behandeln kann und wann ein Arztwechsel nötig wird.

5. Einher geht die Beantragung bei der Krankenkasse, eine Einstufung als „chronisch krank“ vorzunehmen: Die Zuzahlungen beschränken sich dann auf 1% des Einkommens (sonst 2%).

6. Prüfen und besprechen Sie mit den jeweiligen Versicherungen, den jungen Erwachsenen unter „familienversichert“ weiter zu führen: Das gilt für die Krankenkasse, den Rechtschutz, die Haftpflicht und andere Versicherungen.

7. Beantragen Sie bei der Eingliederungsbehörde ein persönliches Budget. Auf Antrag erhalten Personen mit Handicap Leistungen der Eingliederungshilfe, die kann eine Wohnform sein, eine ambulante Versorgung durch einen Träger oder auch ein Persönliches Budget, welches man ausgezahlt bekommt, um den individuellen Bedarf damit zu decken. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 57, 53 SGB XII.

8. Machen Sie ein Behindertentestament. Dadurch kann weitgehend, vollständig legal und gesellschaftlich akzeptiert der Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Erbe verhindert werden.

Rechtsanwalt Peter R. Schulz, Kanzlei für Generationen
Möllner Landstr. 8
22111 Hamburg


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