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Arbeitskleidung mit Steuerbonus – was akzeptiert das Finanzamt?

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Hamburg (red). Ein ständiges Thema in der Lohn- und Einkommensteuer ist die Arbeitskleidung. „Bei der Arbeitskleidung handelt es sich um Kleidung, die von Arbeitnehmern getragen wird, um ihre private Kleidung zu schonen. Typisches Beispiel ist der weiße Kittel eines Arztes“, so die Steuerberaterkammer Hamburg. Davon abzugrenzen ist die Dienstkleidung, z. B. die Uniform eines Polizisten.

Was können Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen?

Generell kann der Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen für Arbeitsmittel, so auch typische Berufskleidung, steuermindernd als Werbungskosten von seiner Einkommensteuer absetzen. Dazu gehören z. B. auch die Kosten für die Reinigung. Dabei ist die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen allgemeinen Kosten der Lebensführung jedoch im Einzelfall, insbesondere in der Abgrenzung zwischen Arbeitskleidung und bürgerlicher Kleidung, schwierig.

Handelt es sich jedoch um typische Berufskleidung und ist der Angestellte durch eine Dienstvorschrift verpflichtet, die Dienstkleidung bei Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen, so sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Aufwendungen eines Oberkellners für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs dann als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn er nach einer Dienstvorschrift verpflichtet ist, einen schwarzen Anzug zu tragen.

Nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat der BFH Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers, die weiße Kleidung eines Masseurs, weiße Schuhe, Hemden oder Socken bei Ärzten sowie die Kleidung einer Instrumentalsolistin – die Kosten eines schwarzen Anzugs für einen Geistlichen und einen Leichenbestatter dagegen schon. Diese Unterscheidungen sind nicht immer unmittelbar einsichtig

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