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Recht & Steuern in Stormarn

Scheinselbstständigkeit und ihre Folgen

Jan-Friedrich Witt, Assessor in der Kanzlei Hacke-Jurkschat-von Harder
Jan-Friedrich Witt, Assessor in der Kanzlei Hacke-Jurkschat-von Harder
Viele, gerade größere Unternehmen gehen dazu über, Mitarbeiter als „Freelancer“ zu beschäftigen. Diese sind dann nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern für das Unternehmen als „freie Mitarbeiter“ oder „Auftragnehmer“ tätig.

Für beide Seiten bietet diese Beschäftigung auf den ersten Blick den Vorteil, dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Sozialabgaben betragen etwa 40 Prozent des Bruttogehaltes und fallen für Arbeitgeber und -nehmer jeweils zur Hälfte an.

Für den Beschäftigten bedeutet dies jedoch, dass ihm viele gesetzliche Schutzmechanismen nicht zugute kommen. Hierbei ist zwischen den sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen zu unterscheiden.

Sozialrechtlich kommt zum Tragen, dass dem Beschäftigten aus der Tätigkeit kein Rentenanspruch erwächst und im Falle des Verlusts der Beschäftigung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Darüber hinaus muss der Krankenversicherungsschutz allein bezahlt werden.

Arbeitsrechtlich besteht für den Beschäftigten kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie für Entgeltzahlung an gesetzlichen Feiertagen oder für Urlaub. Außerdem gilt keine Kündigungsschutzregelung.

In bestimmten Fällen können derartige Beschäftigungen eine Scheinselbstständigkeit darstellen. Dann kann der Beschäftigte seine Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen. Dies erfolgt durch ein Verfahren bei der Rentenversicherung. Vorm Arbeitsgericht kann der Kläger nachträgliche Lohnforderungen und sogar eine Festanstellung geltend machen. (AZ/mra)

Jan-Friedrich Witt
Assessor in der Kanzlei Hacke-Jurkschat-von Harder, Rechtsanwälte und Notare
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Ahrensburg
04102/514 51

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Bargteheide
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