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Recht & Steuern

Digitale Welt erreicht das Erbrecht

Aktuelles Urteil erfordert Überprüfung bestehender Testamente

Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann Foto: wb
Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann Foto: wb
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist, und schafft damit die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, das eigene Testament anzupassen. „Denn lange war es umstritten, ob ein Erbe auch Rechtsnachfolger der digitalen Rechte wird“, sagt Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann. Unproblematisch war das, solange sich der digitale Nachlass nur auf Computern und deren Festplatten oder anderen Datenträgern befand. Denn, dass diese Gegenstände vererbt werden, darüber bestand kein Zweifel.

Seitdem aber immer mehr Daten nur noch im Internet verfügbar sind und dort die Eingabe von Benutzernamen und Passwort erforderlich sind, müssen Erben damit rechnen, dass ein multinationaler Konzern den Zugang dazu verweigert. Dabei geht es auch nicht nur um immaterielle Gedanken und Texte, sondern auch um Zugang zu Kryptowährungen, nur online hinterlegte Dokumente und alles, was bei einem Todesfall von Wert sein kann. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es „nur“ darum, dass sich die Eltern einer durch Suizid Verstorbenen über die Gründe des Suizids ein Bild machen wollten, indem sie als Erben die Unterhaltungen im sozialen Netzwerk nachvollziehen. Das soziale Netzwerk verweigerte dies, mit dem Hinweis auf Persönlichkeitsrechte und dem fehlenden Vertrag mit den Erben. Dabei übersehen wurde, dass auch ein Tagebuch oder persönliche Briefe als Gegenstände in den Nachlass fallen und den Erben einen solchen Einblick gewähren. Nur anders als in der digitalen Welt, befinden sich diese Gegenstände meist nicht im Besitz von Konzernen, sondern bei den persönlichen Sachen des Verstorbenen. Der BGH hat nun klargestellt, dass die Erben vom Konzern den Zugang zu den Daten verlangen können.
Digitaler Nachlass

Daraus ergibt sich aber auch, dass es sich lohnt, darüber nachzudenken, ob und wie man den digitalen Nachlass regelt. Zum einen könnte man daran denken, durch ein Testament den Zugang zu den digitalen Aufzeichnungen zu verbieten. Ob dies durch einen Testamentsvollstrecker, eine Auflage oder auf einem anderen Weg erreicht werden kann, ist in der Praxis noch weitgehend unerprobt, sodass ein genereller Ratschlag nicht erteilt werden kann.

Zum anderen muss jeder Erblasser zukünftig daran denken, wie er seinen Erben den Zugang zu seinem digitalen Nachlass verschaffen kann. Eine Möglichkeit ist es etwa, Passwörter zu hinterlegen oder im Testament entsprechende Verfügungen vorzunehmen. Sicher ist nur, dass die digitale Welt auch das Erbrecht erreicht hat und wir uns darauf einstellen müssen.

Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann
Kanzlei für Generationen
Möllner Landstraße 8

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