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Bildungskompass

Welche Fortbildungskosten erkennt das Finanzamt an?

Fortbildungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Foto: Adobe Stock
Fortbildungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Foto: Adobe Stock
Die Erfahrung zeigt, dass das Finanzamt bei der Anerkennung von Fortbildungskosten relativ großzügig ist. Als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können Weiterbildungen im ausgeübten Beruf, Umschulungen, ein Studium und weitere Ausbildungen nach abgeschlossener erster Berufsausbildung. Bedingung: Die Veranstaltung muss im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehen und ihrer Förderung dienen. Leistet eine Weiterbildung dies nur zum Teil, gibt es wegen des auch privaten Zwecks lediglich einen anteiligen Werbungskostenabzug. Wenn ein IT-Spezialist einen vierwöchigen Töpferkurs in der Toskana bucht, wird der Nachweis beruflicher Veranlassung allerdings eher schwerfallen.

Probleme kann es bei fachlich sehr unspezifischen Weiterbildungen geben. Seminare für Präsenztraining oder Entspannungstechniken etwa werden nur anerkannt, wenn deren Zweck begründet ist. Eine Veranstaltung ohne direkten beruflichen Bezug, zum Beispiel im Bereich der Selbsterfahrung, ist jedoch abzugsfähig, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt und/oder die Teilnahme daran sogar verbindlich vorschreibt.
  
Gebühren und Kosten des Lernmaterials etwa für einen Sprachkurs fallen unter Werbungskosten, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Kurs auf die beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten ist bzw. aus beruflichen Gründen dringend benötigt wird.

Allgemein gilt: Wenn das Finanzamt eine Fortbildung als beruflich veranlasst anerkennt, können neben den Kursgebühren auch die Kosten für Literatur und Arbeitsmaterialien und Reisekosten geltend gemacht werden.
  

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