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Homeoffice, Kurzarbeit, Insolvenz: Was Berufseinsteiger jetzt wissen müssen

Trotz der Corona-Krise erfolgreich in die Ausbildung starten


Jugendliche, die derzeit in ihre Ausbildung starten, erleben die Arbeitswelt in einem Ausnahmejahr. Normalerweise lernen Azubis in den ersten Tagen und Wochen ihre Kollegen und die verschiedenen Bereiche ihres Lehrbetriebs kennen. Nicht so in Zeiten der Coronavirus-Pandemie. Nun kann es sein, dass die Kollegen im Homeoffice arbeiten und sich höchstens virtuell regelmäßig treffen. Da ist es schwer, Einblicke in die Abläufe zu gewinnen, zu lernen und sich einzuarbeiten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur aktuellen Situation.

Welche Vorsorgemaßnahmen müssen Arbeitgeber ergreifen, um Auszubildende vor Corona zu schützen?

Der Arbeitgeber hat gegenüber Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Er muss laut Arbeitsschutzgesetz dafür sorgen, dass die Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich sind. Je nach Art des Betriebs – beispielsweise in einem Unternehmen mit viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht eine konkrete Verpflichtung folgen, zum Beispiel zur Bereitstellung von Desinfektionsmittel. Hygienemaßnahmen müssen den Beschäftigten hinreichend erklärt werden, damit sie wissen, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren können.

Wie lernen Azubis das Unternehmen kennen, wenn die Arbeit dezentral aus dem Homeoffice erledigt wird?

Die aktuelle Situation stellt aber auch Unternehmen vor besondere Herausforderungen. Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) des Instituts für deutsche Wirtschaft berät vor allem kleine und mittelständische Unternehmen zu Fragen der Personalplanung. Ausbildungsbetrieben rät das KOFA dazu, ihren Azubis erfahrene Kollegen an die Seite zu stellen, die ihnen helfen, ihren Alltag zu strukturieren und die Kommunikationsregeln der Firma kennenzulernen. Das ist besonders wichtig, wenn die Belegschaft vorwiegend dezentral im Homeoffice arbeitet. Außerdem sollten die Lernfortschritte begleitet werden, und es sollte ein regelmäßiges Feedback dazu geben. Lernen mehrere Jugendliche in einem Betrieb, sollten sie sich untereinander vernetzen, um sich auszutauschen.

Ist Mehrarbeit in der Ausbildung möglich?

Aktuell hat jeder Betrieb mit anderen Erfordernissen zu kämpfen. Während die einen Kurzarbeit anmelden müssen, haben andere mehr Arbeit, beispielsweise in der Logistik, im Lebensmittel-Einzelhandel und im Pflege-Bereich. Sind die Betriebsabläufe nur durch den Einsatz von Azubis aufrechtzuerhalten, dürfen Arbeitgeber sie vom Berufsschulunterricht freistellen. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, sie dürfen nicht länger als acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Wochenstunden arbeiten.

Was ist, wenn der Ausbildungsbetrieb seine Belegschaft in Kurzarbeit geschickt hat?

Ist ein Unternehmen von Kurzarbeit betroffen, gilt das nicht für Azubis. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung zu gewährleisten. So könnten Firmen beispielsweise andere Ausbildungsinhalte vorziehen oder Betroffene in arbeitende Abteilungen versetzen. Allerdings gilt auch: Ist die Unterbrechung der Ausbildung im Betrieb unvermeidlich, zum Beispiel durch eine Corona-bedingte Schließung, kann auch für Azubis Kurzarbeit angeordnet werden. In diesem Fall haben Auszubildende für sechs Wochen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Erst danach kann Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beansprucht werden.

Wie geht es für Azubis weiter, deren Ausbildungsbetriebe Insolvenz anmelden mussten?

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, gehen die aus einem Ausbildungsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten auf den Insolvenzverwalter über. Die Pflichten, zum Beispiel die zur Zahlung eines Ausbildungsentgelts an den Azubi, bestehen weiterhin. Wird ein Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt, steht dem Betrieb ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist, die nicht mehr als drei Monate umfassen darf, ausgesprochen werden. Auszubildende selbst können fristlos kündigen, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt ist. Das Recht besteht auch dann, wenn der Ausbildungsbetrieb bereits gekündigt hat. Auszubildende können also, wenn sie einen neuen Ausbildungsplatz gefunden haben, sofort wechseln. Christine Weiser
 


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