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In Deutschland gehen, wenn allein die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist, manche enge Angehörige leer aus – so oftmals Geschwister und Enkelkinder sowie – immer – unverheiratete Partnerinnen und Partner

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Rechtsanwältin Michaela Porten-Biwer aus Trier informiert.

Wer Streitigkeiten seiner Angehörigen vermeiden will, setzt ein Testament auf Foto: Gerd Altmann/Pixabay

Im Erbrecht werden die Verwandten der verstorbenen Person in Ordnungen aufgeteilt. Verwandte erster Ordnung sind die eigenen Kinder sowie Enkelkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Die Verwandten dritter Ordnung schließlich sind Großeltern sowie Onkel und Tanten. Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet: Sofern eine Frau Kinder oder Enkelkinder hinterlässt, erben ihre Eltern und Geschwister nichts. Außerdem erben zunächst die Personen mit einer direkten Verbindung. Stirbt zum Beispiel ein Großvater, während seine Kinder noch leben, sind die Enkelkinder nicht erbberechtigt.

Sondererbrecht für Ehepaare

Eheleute haben ein Sondererbrecht: Sie erben, obwohl sie mit der verstorbenen Person nicht verwandt waren, und zwar ein Viertel des Erbes, sofern Kinder, Enkel oder Urenkel vorhanden sind. Wenn das nicht der Fall ist, aber noch andere Verwandte leben, erhalten sie die Hälfte. Eine Ausnahme, die in der Praxis allerdings eher die Regel ist, ist die Zugewinngemeinschaft: Sofern die Eheleute eine solche bilden, erhöhen sich die Erbanteile um ein weiteres Viertel. Nur wenn es keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und auch keine Großeltern mehr gibt, erbt die Ehefrau oder der Ehemann laut gesetzlicher Erbfolge allein. 

Rechtsanwältin Michaela Porten-Biwer ist spezialisiert auf die Bereiche Erbrecht und Familienrecht
Rechtsanwältin Michaela Porten-Biwer ist spezialisiert auf die Bereiche Erbrecht und Familienrecht

Unverheiratete Paare kommen in der gesetzlichen Erbfolge nicht vor. Partnerin oder Partner gehen somit im Todesfall leer aus, sofern keine andere Nachlassregelung vorliegt. Stattdessen erben die Verwandten der verstorbenen Person gemäß der gesetzlichen Erbfolge. „Wer das vermeiden will, sollte ein Testament aufsetzen", erklärt Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht.

Da die gesetzliche Erbfolge Quoten vorsieht, kommt es in der Praxis häufig zur Bildung von Erbengemeinschaften, zum Beispiel bestehend aus drei Geschwistern, die zu gleichen Teilen erben. „In diesen Konstellationen gibt es oft Streit über die Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Nachlasses – beispielsweise, wenn es darum geht, was mit dem Elternhaus passieren soll. Außerdem entspricht die gesetzliche Erbfolge häufig nicht den Wünschen der verstorbenen Person“, weiß Michaela Porten-Biwer. Insofern sei es für die meisten Menschen sinnvoll, ein Testament zu verfassen oder sich zumindest mit dem Tod und der gesetzlichen Erbfolge zu befassen."

Übrigens: Wenn sich überhaupt keine Erben ermitteln lassen, geht der komplette Nachlass an den Staat. mh

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