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Fachanwalt rät dazu, die Bezugsberechtigung rechtzeitig zu klären

Lebensversicherungen im Erbfall: Auskünfte vom Hamburger Rechtsanwalt Dr. Claus-Henning Hollmann

Dr. Claus-Henning Hollmann

Neben Kontoguthaben und möglichen Depotwerten haben viele Menschen auch Lebensversicherungen. Dabei kann es sich etwa um eine Lebensversicherung auf den Erlebensfall oder eine auf den Todesfall oder eine fondsgebundene Lebensversicherung handeln, um nur drei Beispiele zu nennen. „An wen die Lebensversicherungsleistung im Erlebens- oder im Todesfall fällt, richtet sich grundsätzlich nach der im Lebensversicherungsvertrag vereinbarten Bezugsberechtigung. Ist dies eine vom Erblasser bestimmte Person, fällt die Lebensversicherungsleistung an diesen. Hat der Erblasser sich selbst das Bezugsrecht eingeräumt, fällt die Lebensversicherungsleistung bei seinem Ableben in den Nachlass und geht auf die Erben über“, erläutert Dr. Claus-Henning Hollmann, Geschäftsführer der Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ein Erblasser sollte mit Blick auf die von ihm gewünschte Vermögensnachfolge klären, an wen die Lebensversicherungsleistung fallen soll, rät der Experte für Erbrecht und Testamentsvollstreckungen. Hierbei sei es insbesondere wichtig zu klären, ob das widerrufliche Bezugsrecht oder das unwiderrufliche Bezugsrecht gilt. Im Erbfall könnten die Erben durch einen entsprechenden Widerruf versuchen zu erreichen, dass die Lebensversicherungsleistung nicht an die bezugsberechtigte Person, sondern in den Nachlass fällt und daher den Erben zugutekommt. Die Lebensversicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person stellt zumeist eine Schenkung dar und kann dann im Erbfall zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Dr. Hollmann: „Dies sollte bereits bei der lebzeitigen Gestaltung und dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bedacht werden, da die Erben grundsätzlich die Pflichtteilsergänzungsansprüche schulden.“ Bei Fragen zu Lebensversicherungen im Erbfall kann man sich an die Hamburger Kanzlei wenden. „Wir klären die Bezugsberechtigung, das Vorliegen eines widerruflichen oder unwiderruflichen Bezugsrechts, die Auswirkung einer Lebensversicherung im Erbfall und insbesondere bezüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Gerade bezüglich Lebensversicherungen im Erbfall können Streitigkeiten entstehen, die zu jahrelangen Gerichtsverfahren führen. Mit unserer Erfahrung unterstützen wir in allen Fragen bezüglich eines Erbfalls, nicht nur bezogen auf Lebensversicherungen, sondern auch bezüglich Erbauseinandersetzungen, Pflichtteilsansprüchen und Erbschaftsteuern“, so Dr. Claus-Henning Hollmann. mh

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