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Steuertipps für die Zweitwohnung

Unter zwei Dächern

Pendeln zwischen Arbeit und Familie Foto: djd

Wohnen in Kiel, arbeiten in Hamburg – dies ist heutzutage keine Seltenheit mehr. 

„Viele wohnen zum Beispiel beruflich bedingt oder wegen eines Studiums in einer Zweitwohnung. Zahlreiche Kommunen erheben für diese zweite Wohnung die sogenannte Zweitwohnungssteuer. Dabei sollten Steuerpflichtige einiges beachten. Zudem könnte für einige Städte und Gemeinden künftig, zumindest vorübergehend, mit dieser Einnahme Schluss sein“, so die Steuerberaterkammer Hamburg. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um etwa Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungssteuer nicht zahlen. Bewohner von Pflegeheimen sind ebenfalls von dieser Steuerentrichtung befreit.

Ledige Personen, die die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten, können die Zweitwohnungssteuer für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. (bvl)


Unbeschwert das Alter genießen

Wie das Finanzamt die Zukunftsvorsorge unterstützt

Um im Alter finanziell versorgt zu sein, sollte bereits in jungen Jahren Vorsorge getroffen werden. „Solche Versicherungsbeiträge können dann als sogenannte Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden“, so die Steuerberaterkammer Hamburg.

Seit 2005 gilt für gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und Altersrenten grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind und im Gegenzug die Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Dadurch steigt jedes Jahr der Teil der Rente, den Rentner/-innen versteuern müssen. Beim Renteneintritt 2020 waren es 80 Prozent und alle, die 2040 oder später in den Ruhestand gehen, müssen 100 Prozent ihrer Rente versteuern.

Für die private Altersvorsorge besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen einschließlich der Zulagen bis zu einer Höhe von 2100 Euro im Jahr als Sonderausgaben abzuziehen.

Für gesetzlich Krankenversicherte sind sämtliche gezahlten Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig. Keine Berücksichtigung hingegen findet der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Ob und inwieweit sich die verschiedenen Vorsorgeaufwendungen steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung ab und davon, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht oder überschritten werden. Um Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen zu erhalten, sind teilweise komplizierte Berechnungen erforderlich. Deshalb empfiehlt es sich in solchen Fragen, die professionelle Beratung von Steuerberater/-innen in Anspruch zu nehmen. (stbk)

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