Das Auto ist eingeschneit und spiegelglatte Straßen machen den Weg zur Arbeit zur gefährlichen Rutschpartie. Streckenweise bricht auch der Bahnverkehr zusammen. Berufstätige haben dennoch die Pflicht, ihren Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, erklärt die ADVOCARD-Rechtsschutzversicherung in ihrem Magazin „Streitlotse“.
Beschäftigte tragen auch bei Wind und Wetter das sogenannte Wegerisiko. Das heißt, es liegt allein in ihrer eigenen Verantwortung, wie sie das Schneechaos auf dem Arbeitsweg bewältigen. Wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Betroffenen selbst für die Situation verantwortlich sind oder äußere Ereignisse, die sie nicht beeinflussen können.
Beschäftigte tragen auch bei Wind und Wetter das sogenannte Wegerisiko. Das heißt, es liegt allein in ihrer eigenen Verantwortung, wie sie das Schneechaos auf dem Arbeitsweg bewältigen. Wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Betroffenen selbst für die Situation verantwortlich sind oder äußere Ereignisse, die sie nicht beeinflussen können.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter „vorübergehender Verhinderung“ gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift bei Winterwetter in der Regel nicht. Immerhin: Verhinderung durch ein plötzliches Schneechaos rechtfertigt keine Abmahnung. Es sei denn, ein Arbeitnehmer kommt im Winter jede Woche mit der Begründung zu spät, dass er eingeschneit war.
Ausnahme: extreme Wetterlage
Wenn der Wetterdienst davor warnt, das Haus zu verlassen, muss jeder für sich entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Aber auch in diesem Fall darf der Chef das Entgelt einbehalten. Arbeitgeber dürfen erwarten, dass sich Berufstätige über die aktuellen Wetterverhältnisse informieren. Werden starker Schneefall oder anhaltender Eisregen angekündigt, müssen Arbeitnehmer vorausschauend handeln. Das bedeutet beispielsweise, schon abends alternative Arbeitswege und Verkehrsmittel für den nächsten Morgen zu suchen und/oder dann früher aufzustehen.
Ist das Auto eingeschneit, braucht es schließlich eine Weile, um es freizuschaufeln. Außerdem wird die Fahrt zum Arbeitsplatz länger dauern. pr
Ausnahme: extreme Wetterlage
Wenn der Wetterdienst davor warnt, das Haus zu verlassen, muss jeder für sich entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Aber auch in diesem Fall darf der Chef das Entgelt einbehalten. Arbeitgeber dürfen erwarten, dass sich Berufstätige über die aktuellen Wetterverhältnisse informieren. Werden starker Schneefall oder anhaltender Eisregen angekündigt, müssen Arbeitnehmer vorausschauend handeln. Das bedeutet beispielsweise, schon abends alternative Arbeitswege und Verkehrsmittel für den nächsten Morgen zu suchen und/oder dann früher aufzustehen.
Ist das Auto eingeschneit, braucht es schließlich eine Weile, um es freizuschaufeln. Außerdem wird die Fahrt zum Arbeitsplatz länger dauern. pr