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Sorgerecht: Kind ohne Namen?

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Manchmal kommt es vor, dass sich Eltern nicht über den Vor- oder Nachnamen ihres Kindes einigen können. Womöglich sind sie bei der Geburt auch bereits getrennt. Im Notfall kann dann das Familiengericht einem der Elternteile das alleinige Recht zur Namensbestimmung zuweisen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. OLG Nürnberg, Az. 10 UF 838/18

Haben Paare – egal ob verheiratet oder unverheiratet – ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind, müssen sie auch gemeinsam über den Namen des Kindes entscheiden. Aber was passiert, wenn sie sich nicht auf einen Namen einigen können?

Der Fall:
Ein Paar hatte sich noch vor der Geburt seines gemeinsamen Kindes getrennt, legte aber ein gemeinsames Sorgerecht fest. Als das Kind zur Welt kam, waren sich die Eltern einig, welchen ersten Vornamen es bekommen sollte. Der zweite Vorname und der Nachname waren aber strittig. Beide beantragten für sich beim Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Vor- und Nachnamens. Laut dem Vater sollten sich darin seine indischen Wurzeln widerspiegeln, die Mutter wollte selbst den Namen bestimmen.

Das Urteil:
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass die Mutter das Recht erhalte, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Der Grund: Das Kind lebte zusammen mit seiner Halbschwester im Haushalt der Mutter. Für das Kind sei es das Beste, wenn die Mutter und die Geschwister den gleichen Namen trügen. Dies erleichtere das Leben des Kindes, das Interesse des Vaters an einem indischen Namen müsse dahinter zurückstehen. Das Gericht gab aber dem Vater das Recht, den zweiten Vornamen zu bestimmen. Es entspreche durchaus auch dem Wohl des Kindes und zeige dessen Bindung zum Vater, wenn es einen zweiten, indischen Vornamen bekomme. Quelle: D.A.S. Leistungsservice

Steuern: Was sich 2019 ändert

Neues Jahr, neues Steuerglück: Der Fiskus zeigt sich 2019 von seiner spendableren Seite. Vorteile entstehen für Steuerzahler unter anderem bei Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag. Jobtickets werden steuerfrei gestellt. Es gibt eine Entlastung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Streng wird der Fiskus in 2019 mit der Steuererklärung 2018 verfahren: Wer die neue Abgabefrist Frist – 31. Juli 2019 – überzieht, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.

Mehr Geld

Das Kindergeld wird pro Monat um zehn Euro erhöht. Die Änderung gilt ab dem 1. Juli 2019. Bereits ab 1. Januar 2019 steigt der Kinderfreibetrag um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro. Die weitere Erhöhung ist bereits beschlossene Sache: Ab 1. Januar 2020 wird der Kinderfreibetrag noch einmal um 192 Euro angehoben und zwar auf 7.812 Euro. Auch der sogenannte Grundfreibetrag wird angehoben. Dieser steigt ab 1.1.2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro, und zum 1.1.2020 um weitere 240 Euro auf 9.408 Euro.

Neue Abgabefrist und Zuschläge für „Steuertrödler“

Zuerst die gute Nachricht: Ab dem Jahr 2019 verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung um zwei Monate. „Deadline“ ist jetzt der 31. Juli. Für Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater wird die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate verlängert. Das heißt: Die Steuererklärung 2018 muss spätestens Ende Februar 2020 eingereicht werden.

Wer ab dem Steuerjahr 2018 seine Einkommensteuererklärung verspätet abgibt, der mit Verspätungszuschlägen von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlungen für jeden angefangenen Monat rechnen. Bisher hatte das Finanzamt einen Ermessensspielraum. Doch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 1. Januar 2017 setzt diesen jetzt wesentlich enger. Mindestens liegt dieser jedoch bei 25 Euro pro Verspätungsmonat. Hinzu kommen wie bisher noch gegebenenfalls Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat bezogen auf die festgesetzte Steuernachzahlung.

Steuerliche Förderung der Mobilität

Jobticket: Stellt der Arbeitgeber das Ticket für die Fahrt zur Arbeit, dann ist die künftig steuerfrei. Das gilt auch für die private Nutzung des Jobtickets. Bislang hatte das Finanzamt das Ticket als steuerpflichtigen Arbeitslohn gewertet. Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur für die „Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr“, nicht für Flugtickets oder Taxi-Fahrten. Allerdings wird im Gegenzug das Jobticket auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Elektro-Dienstwagen: Wer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen fährt und dieses Fahrzeug auch privat nutzt, wird steuerlich deutlicher entlastet. Bislang gab es einen Steuervorteil nur für die kostspielige Batterie. Nunmehr wird der Vorteil aus der privaten Nutzung des E-Dienstwagens zwar nach der Ein-Prozent-Methode berechnet, allerdings wird davon nur die Hälfte besteuert. Die Einschränkung: Den Steuervorteil genießt nur der, dessen Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast wird.

Dienstrad: Die private Nutzung eines Dienstrads bzw. eines Elektrofahrrads ist künftig steuerfrei. Der geldwerte Vorteil muss also nicht versteuert werden. Die Einschränkung: Das gilt nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, weil sie zum Beispiel für Geschwindigkeiten über 25 km/h zugelassen sind. Die private Nutzung eines „schnellen“ E-Bikes muss weiterhin nach der Ein-Prozent-Methode versteuert werden.

Rentenerhöhung 2019

Für den Sommer 2019 ist wieder eine Rentenerhöhung angekündigt, die voraussichtlich über drei Prozent liegen soll. Die Schattenseite der Rentenerhöhung: Rund 48.000 Rentnerinnen und Rentner werden dabei erstmals steuerpflichtig, so das Bundesfinanzministerium. Nach Angaben des Fiskus müssten dann 2019 insgesamt etwa 4,98 Millionen Ruheständler Steuern zahlen. Wissen hilft: Wer alle infrage kommenden Steuervorteile ausschöpfen möchte, der sollte sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden. Quelle: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Hamburg
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