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Recht & Steuern

Zahlreiche Rechte von Bahnreisenden

Ansprüche der Fahrgäste sind durch ein EU-Richtlinie geregelt

Bahnreisende haben bei Verspätungen oder Ausfällen der Züge viele Rechte Symbolfoto: GettyImages
Bahnreisende haben bei Verspätungen oder Ausfällen der Züge viele Rechte Symbolfoto: GettyImages
HAMBURG Wer mit der Bahn unterwegs ist, steht nicht rechtlos da, wenn sich die geplante Ankunft verspätet. Geregelt sind die Ansprüche in der EU-Fahrgastrechte-Verordnung, die seit 2009 in Kraft ist. Verzögert sich die Ankunft am Zielort um mindestens 60 Minuten, haben Fahrgäste danach ein Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt.

Bei zwei Stunden Verspätung und mehr sind es 50 Prozent. Wurde eine Hin- und Rückfahrkarte gekauft, berechnet sich die Entschädigung auf Basis der Hälfte des insgesamt bezahlten Fahrpreises. Die Regelung gilt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) auch für den Fall, dass die Verspätung auf höherer Gewalt beruht (Urteil vom 26.09.2013, Az.: C-509/11).

Zeitfahrkarten wie Job-Tickets oder Monatskarten werden mit unterschiedlichen Pauschalen je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. So gibt es zum Beispiel für Inhaber von Nahverkehrs-Zeitkarten in der 2. Klasse pauschal 1,50 Euro und in der 1. Klasse 2,25 Euro. Nach der Verordnung dürfen Eisenbahnunternehmen jedoch eine sogenannte Bagatellgrenze von maximal 4 Euro festlegen, unterhalb derer keine Entschädigung ausgezahlt wird. Nahverkehrskunden sehen also erst ab der zweiten beziehungsweise dritten Verspätung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zeitkarte Geld.
  
Bei mehr als einer Stunde Verspätung müssen den Fahrgästen zudem Betreuungsleistungen in Gestalt von Verpflegung und Telefonaten angeboten werden. Wird aufgrund einer solchen Verspätung eine Übernachtung nötig, erhält der gestrandete Reisende auch die Kosten einer angemessenen Hotelunterkunft erstattet. Zeichnet sich bereits vor der Abfahrt eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, können Reisende auch auf die Fahrt verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Alternativ können sie die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt durchführen.

Da der Fahrgast die Verspätung des Zuges nachweisen muss, raten ARAG-Experten dazu, sich von der Eisenbahngesellschaft eine Bescheinigung über die Verspätung ausstellen zu lassen. Diese erhält man entweder beim Servicepersonal des verspäteten Zuges oder im Anschluss an die Zugfahrt im Servicecenter der Eisenbahngesellschaft. (wb)  

Auszeit ist möglich

Pflegende Angehörige haben Rechte

HAMBURG Wenn ein Angehöriger Pflege benötigt, stehen berufstätige Familienmitglieder vor einer Belastung. Für die Pflege steht Angestellten sowohl im Akutfall als auch bei längerfristigem Bedarf eine berufliche Auszeit zu. Kurzfristig können Angehörige bis zu zehn Tage freinehmen. In dieser Zeit können die Angehörigen entscheiden, ob sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die pflegerische Versorgung selbst übernehmen wollen. Sofern keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen besteht, haben Angestellte während dieser Zeit keinen Anspruch auf Gehalt von ihrem Arbeitgeber. Stattdessen können sie jedoch ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragten, welches von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt wird. (wb)
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