Wenn beim Arbeitgeber Zweifel aufkommen: Rechtstipps vom Hamburger Rechtsanwalt Marco Wingert
HAMBURG Vielen ist die Situation bekannt. Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung. Entweder wurde durch den Arbeitnehmer gekündigt oder durch den Arbeitgeber. Die Stimmung ist schlecht, die Nerven liegen blank und man spürt, dass man nicht mehr kann. Schon gar nicht mehr kann man sich vorstellen, die nächsten vier bis fünf Wochen noch zur Arbeit zu erscheinen, wo man zuvor gerade gekündigt wurde beziehungsweise selbst gekündigt hat.
Der Besuch beim Hausarzt ist flott erledigt und man hat die begehrte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), welche just an dem Tag endet, an dem auch das Arbeitsverhältnis endet. So weit so gut, weiß man doch als Arbeitnehmer, dass auch dann der Lohn zu zahlen ist, wenn man krank ist und die AU-doch der Beweis dafür ist, dass man wirklich krank ist. Aber was ist, wenn plötzlich durch den Arbeitgeber mitgeteilt wird, dass man bezweifelt, dass man wirklich krank ist, der AU nicht glaubt und deswegen kein Lohn gezahlt wird. Darf dies der Arbeitgeber?
Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
Mit diesem Problem und der Frage, ab wann berechtigte Zweifel an einer Erkrankung eines Arbeitnehmers bestehen dürfen, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) vergangenes Jahr zu befassen (Entscheidung des BAG 5 AZR 149/21 – vom 8. September 2021).
Es kam zu dem Ergebnis, dass dann berechtigte Zweifel auf Arbeitgeberseite bezüglich des tatsächlichen Vorliegens einer Erkrankung bei einem Arbeitnehmer bestehen können, wenn die Erkrankung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer steht und die krankheitsbedingte Ausfallzeit just zu dem Zeitpunkt endet, an dem auch das Arbeitsverhältnis endet. In diesem besonderen Fall darf der (ansonsten hohe) Beweiswert der AU durch den Arbeitgeber angezweifelt werden, der Lohn einbehalten werden, und der Arbeitnehmer muss im Streitfall nachweisen, dass er wirklich krank war. Hierzu gehört nach Ansicht des BAG sodann auch etwa den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Und was tun, wenn man wirklich angeschlagen ist?
Im Zuge dieser Entscheidung soll also unterbunden werden, dass ein Arbeitnehmer wegen einer Kündigung plötzlich „krank“ wird, und den Rest des Arbeitsverhältnisses (bei Anspruch auf Lohnfortzahlung) nicht mehr zur Arbeit erscheint.
Doch wie sollte man sich verhalten im Falle einer Kündigung? Und wie, wenn man nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nun mal wirklich (psychisch und/oder körperlich) krank ist oder krank wird? Diese Fragen bespreche ich gerne mit Ihnen, denn guter anwaltlicher Rat ist wichtig, aber nicht zwingend teuer. Ihr Marco Wingert