Abkömmlinge, also Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers, haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich nicht um eine Teilhabe an der Erbengemeinschaft, sondern um einen Anspruch, der geltend gemacht werden muss und der nach drei Jahren verjährt. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Nachlass, also das tatsächlich beim Erbfall vorhandene Vermögen des Erblassers. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann sich zusätzlich noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben. Dies ist bei Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall regelmäßig so. Das verschenkte Vermögen wird dem Nachlass hinzugerechnet, allerdings mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um zehn Prozent vermindert. Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, werden dem Nachlass nur hinzugerechnet, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist oder sich der Erblasser ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten hat. Eine Verminderung findet dann nicht statt. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben, auch wenn die Schenkung an einen Dritten erfolgt ist. Diese doppelte Benachteiligung des Erben (Verminderung des Nachlasses und Erzeugung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) wird häufig von den Erblassern übersehen.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Anspruch richtet sich dann gegen den beschenkten Dritten.
Der Anspruch gegen den beschenkten Dritten ist allerdings kein Zahlungsanspruch, sondern ein Herausgabeanspruch. Der beschenkte Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung abwenden. Ist der Vermögensgegenstand beim beschenkten Dritten nicht mehr vorhanden, kann er ggfs. den Wegfall der Bereicherung einwenden und braucht dann nichts mehr herauszugeben oder zu zahlen. Dieser Anspruch ist also sehr viel schwächer als der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben.
Der Anspruch gegen den beschenkten Dritten ist allerdings kein Zahlungsanspruch, sondern ein Herausgabeanspruch. Der beschenkte Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung abwenden. Ist der Vermögensgegenstand beim beschenkten Dritten nicht mehr vorhanden, kann er ggfs. den Wegfall der Bereicherung einwenden und braucht dann nichts mehr herauszugeben oder zu zahlen. Dieser Anspruch ist also sehr viel schwächer als der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben.