Mit den richtigen Tipps Geld gespart Foto: djd

Das Jahr 2022 bringt für die Steuerpflichtigen einige Änderungen. Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. 

Kalte Progression 

Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 Prozent angehoben. Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9984 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab 1. Januar 2022 von bisher 44 Euro auf 50 Euro. (bvl)


Für wen gibt’s die Mobilitäts-Prämie?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde für die Jahre 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für längere Strecken – von 30 auf 35 Cent (bzw. 38 Cent ab 2024) ab dem 21. Kilometer – erhöht. „Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9744 Euro / Verheiratete bzw. Verpartnerte 19.488 Euro) zahlen aber regelmäßig keine Steuern und profitieren folglich auch nicht von dieser Erhöhung“, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Für diesen Personenkreis gibt es die neue Mobilitätsprämie. Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, und wird gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt das Finanzamt die Mobilitätsprämie direkt an den Steuerpflichtigen aus. (bvl)

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