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Steuern & Recht

Zinsverluste bei Forward-Darlehen vermeiden

Rechtsanwalt Maik Winneke von der Sozietät Poppe in Pinneberg
Rechtsanwalt Maik Winneke von der Sozietät Poppe in Pinneberg
Etliche Häuslebauer haben sich in der vorangegangenen Dekade quer durch die Republik den Traum vom Eigenheim erfüllt. Der Grund waren vielfach die historisch niedrigen Zinsen für Immobilienkredite. Doch wer zur falschen Zeit ein so genanntes Forward-Darlehen abschloss, ärgerte sich mitunter in den Jahren danach, dass er nicht von noch niedrigeren Zinsen profitieren konnte. Und bevor die Zinsen jetzt wieder steigen, sollten Betroffene nun handeln, den rechtlichen Spielraum nutzen und gutes Geld sparen.

So schloss beispielsweise eine Familie aus Pinneberg im Jahr 2001 ein Baudarlehen über 100.000 Euro mit ihrer Bank über zehn Jahre zu einem Nominalzins von 6,5 Prozent pro Jahr ab. Im Jahr 2008 trat die Bank an die Familie heran und überzeugte sie, eine sogenannte Forward-Zinsvereinbarung abzuschließen, mit der sie sich ab dem Jahr 2011 einen vermeintlich günstigen Zinssatz von 4,5 Prozent pro Jahr ebenfalls mit einer Laufzeit von zehn Jahren sichern könnte. Ein Vertragsabschluss mit schlechtem Nachgeschmack: Denn die Zinsen sackten in der Folge bis auf das heutige Niveau von 1,5 Prozent pro Jahr ab.

„Für viele Hausbesitzer ist das ein bitterer Wermutstropfen, der aber häufig vermieden werden kann“, sagt Rechtsanwalt Maik Winneke von der Sozietät Poppe in Pinneberg. Der Grund liegt in der Rechtsprechung zu diesen Fällen. Denn nach Paragraph 489 BGB kann der Verbraucher ein Forward-Anschluss-Darlehen nach zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung kündigen.

Das wird von Banken und Sparkassen oftmals in Abrede gestellt, sagt der Pinneberger Rechtsanwalt Maik Winneke. Diese behaupten, dass sich der Zeitraum von der Auszahlung des Darlehens an berechnet. Um bei unserem Fall zu bleiben: Die Familie aus Pinneberg könnte gemäß der genannten Rechtsprechung im April 2018 mit einer Frist von sechs Monaten zum Oktober kündigen. Die Bank hingegen ist der Meinung, dass die Kündigung erst zum April 2021 möglich ist.

Wenn die Familie aus Pinneberg fristgerecht kündigt, könnte sie bei einer Anschlussfinanzierung zum aktuellen Zinsniveau bei im Übrigen gleichen Bedingungen (Ratenhöhe) zu einem Nominalzins von 1,5 Porzent pro Jahr abschließen und bei einer Laufzeit bis zum 30. April 2021 nahezu 10.000 Euro sparen. Ein vermeintlicher Wermutstropfen, der wirklich nicht sein muss.

Mülltonnen müssen einen Platz haben

Die Mülltonnen müssen irgendwo Platz finden innerhalb einer Wohnanlage. Damit hat ein Mieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu leben, auch wenn es ihm nicht gefällt. (Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 31 C 156/16)

Der Fall: Die Vermieterin ließ den Müllplatz innerhalb einer Wohnanlage verlegen. Die Begründung dafür: Am neuen Standort seien die Tonnen für alle Mieter besser erreichbar. Das gefiel einem Betroffenen nicht, der im Erdgeschoss wohnte und nun die Tonnen vor seinen Augen hatte. Die Entfernung von seinem Fenster zum Müllplatz betrug lediglich zehn Meter. Er minderte auf Grund dieser Belästigung die monatliche Bruttomiete um zehn Prozent. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi, weil der Eigentümer damit nicht einverstanden war.

Das Urteil: Grundsätzlich gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, dass die Vermieterin „einen zumutbaren Platz zum Aufstellen von Mülltonnen“ auswähle, entschied das Amtsgericht Brandenburg. Die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung für den betroffenen Mieter sei nur unerheblich gemindert, er habe kein Recht zu Kürzungen der monatlichen Zahlungen. Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tonnen und gewisse Geruchsbelästigungen zählten zum üblichen Lebensrisiko von jemandem, der im Erdgeschoss einer größeren Anlage eine Wohnung angemietet habe.
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