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Regelung nach Trennung sollte immer das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen

Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen: Tipps vom Hamburger Rechtsanwalt Stefan Buri

Rechtsanwalt Stefan Buri Foto: privat

BILLSTEDT Was tun, wenn der das Kind hauptsächlich betreuende Elternteil plötzlich die Besuche bei dem anderen Elternteil einschränkt oder ganz verweigert und auch Gespräche mit dem Anderen nicht mehr sinnvoll möglich sind?

Es bleibt dann in jedem Fall nur ein Weg, um Nachteile für das Kindeswohl sofort zu verhindern. Denn in der Regel möchte das Kind auch den getrenntlebenden Elternteil natürlich gleichfalls regelmäßig und auch für angemessen lange Zeit ohne den Einfluss des hauptbetreuenden Elternteils sehen.

Vermittlungsversuch

Es muss – möglichst ohne langes Zögern - ein Versuch der Vermittlung durch eine neutrale Person stattfinden. Angebote der unverzüglichen Vermittlungsbemühung gibt es hierfür bei den für das Kind zuständigen Jugendämtern. 

Auch wenn die Vermittlungsmöglichkeiten wegen der Coronasituation vorübergehend nur eingeschränkt vorhanden waren, etwa für gemeinsame persönliche Beratung, sollten nun die Beratungsmöglichkeiten inzwischen wieder vollständig aufgenommen werden.

Wenn hier keine zufriedenstellende Lösung mit den Eltern möglich ist, wird ein Antrag auf familiengerichtliche Regelung der nächste Schritt sein. Damit die Eltern bei Gericht nicht direkt die zu erwartenden Spannungen austragen, könnte auch die Einschaltung eines Anwaltes zu empfehlen sein, zumal der Antrag formuliert und rechtlich angemessen sachlich begründet werden sollte. Insoweit kann das Umgangsrecht nur im Falle einer körperlichen oder seelischen Gefährdung ausgeschlossen werden. In jedem Fall ist der hauptsächlich das Kind betreuende Elternteil nicht zu einer willkürlichen Beschränkung befugt, auch nicht aus eigenen Erwägungen zum Kindeswohl, die selten die Gefühlslage des Kindes tatsächlich widerspiegelt. Es besteht insoweit sogar die gesetzliche Verpflichtung aus § 1684 II BGB, dass diese Umgangskontakte zu fördern sind und eindeutige Verstöße können mit Beschränkungen im Sorgerecht des betreuenden Elternteils geahndet werden.

Umgangspflegschaft

Ferner ist es bei der weiteren Verweigerung des Umgangs trotz vorliegender gerichtlicher Regelung dann ebenfalls möglich, dass das Gericht eine sogenannte Umgangspflegschaft anordnen kann und der Umgangspfleger dann das Recht hat, das Recht zur Aufenthaltsbestimmung für den Umgang auch gegen den hauptsächlich betreuenden Elternteil auszuüben. Hier kommt auch die Verhängung von Ordnungsgeld oder sogar Haft durch das Familiengericht in Frage.

Bei nachhaltiger Umgangsverweigerung kann sich auch im familienrechtlichen Verfahren ergeben, dass der betreuende Elternteil zu wenig tolerant gegenüber dem umgangsberechtigen Elternteil ist. In sehr schweren Fällen kann sich diesbezüglich sogar die Schlussfolgerung anbieten, dass der betreuende Elternteil versucht, das Kind gegenüber dem berechtigten Teil möglichst zu entfremden. Durchaus kann dies dann auch zur Folge haben, dass dem ursprünglich überwiegend betreuenden Elternteil die Erziehungsfähigkeit komplett abgesprochen wird und das Sorgerecht auf den anderen Elternteil oder Dritte übergeht.

Abschließend ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht besteht. Ferner können auch weitere Personen, die dem Kind nahestehen (z. B. Großeltern, Stiefeltern, Paten) ein gesetzliches Recht auf Regelumgang mit dem Kind haben. Der Unterschied zum Umgangsrecht eines Elternteils ist hier, dass keine Vermutung für die Kindeswohlförderung besteht, wie es bei den Eltern der Fall ist.

In jedem Fall sollte das Recht des Kindes auf regelhaften Kontakt zu wichtigen Menschen auch für das Kind durchgesetzt werden. Die rechtlichen Mittel und organisierte Hilfestellung stehen hierfür absolut zur Verfügung.

Rechtsanwalt Stefan Buri
In Bürogemeinschaft Kanzlei für Generationen Axmann & Schulz Rechtsanwält
Möllner Landstraße 8
T 040 / 732 30 51
Mail: kanzlei@asra.de
Internet: www.asra.de

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